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[199/200]

den Staat kann man nicht verkaufen, er ist daher kein Gut. Man kann

aber auch die Gesamtheit „Boden“ nicht verkaufen, dagegen die

einzelnen staatlichen Leistungen tatsächlich größtenteils kaufen und

verkaufen (Gerichtsgebühren!), und zwar als w i r t s c h a f t l i c h e

Leistungen, w i r t s c h a f t l i c h e Aufwände, die Kosten und Nutzen

haben; denn mit der Gerichtsgebühr wird der wirtschaftliche Aufwand

vergütet, nicht die Rechtsleistung als solche, die ja nur einer normativen

Beurteilung unterliegt. Ferner kann man über sie vielfach verfügen, ihre

Kosten spiegeln sich in den Löhnen der Staatsbeamten und der Arbeiter

wider. Die Verkäuflichkeit ist also doch in einem großen Grade

vorhanden. Die staatlichen und ihnen verwandten Leistungen haben

daher, wie wir schon sahen, ebenso bedingten Gutcharakter, wie jede

andere Leistung im Triebwerk der Mittelbeschaffung sie höheren

Leistungen gegenüber erhalten kann.

Mit der obigen Bestimmung der nur beziehungsweisen Passivität der

geistigen Güter ist aber der Gutbegriff noch immer / nicht vollständig

bestimmt. Der Gutbegriff bedarf vielmehr in bezug auf die geistigen

Güter wie die Dienstleistungen noch jener Erläuterung und

Einschränkung, die, wie wir oben

1

ausgeführt haben, dem Begriff des

Mittels überhaupt anhaftet. Wir unterscheiden reine Mittel, zu denen

unbedingt die Sachgüter gehören, und solche Mittel, die unter

Umständen oder immer z u g l e i c h Zweck sind, die also mit ihrer

Verwirklichung zwar in sich einen Wert, einen Zweck verwirklichen,

dabei aber zugleich für a n d e r e Ziele ein Mittel sind. Wir haben oben

die Leibesübungen, die Rechtshilfe und Verwaltungsleistungen des

Staates, die Erziehung und schließlich die Arbeit (Dienstleistung)

überhaupt als jene Mittel bezeichnet, die zugleich Zweck und Mittel

sein können. Es g i b t a l s o a u c h G ü t e r , d i e n i c h t n u r

d e n w i r t s c h a f t l i c h e n G u t c h a r a k t e r h a b e n ,

s o n d e r n z u g l e i c h i n e i n g e s e l l s c h a f t l i c h e s

Z w e c k S y s t e m g e h ö r e n ; sofern sie nicht als „Mittel“

gebraucht werden, gehören sie der Zweckwelt an, sind sie Selbstzwecke,

Bestandteile von Zwecken unmittelbar. Diese Güter nennen wir

„Gelegenheitsgüter“ oder „Güter höherer Ordnung“ (eine Bezeichnung,

die hier einen anderen Sinn hat als bei Menger und bei uns oben

2

). Dies

ist

die

zweite

wichtige

Verwicklung

im

Gutbegriff.

V i e l e G ü t e r s i n d

1

Siehe oben S. 41

ff

2

Siehe oben S. 41

f