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die von ihr bedingte Führung und Nachfolge, durch die von ihr bedingte Über-

ordnung und Unterordnung, Gliederung und Entsprechung, durch Aufrücken

und Hinabsinken die menschlichen Lebensformen bestimmt.

Daß die Erfahrung innere und äußere Ungleichheit in Millionen Abschattie-

rungen zeigt, leugnet ja wohl niemand. Aber die geheime oder offen geäußerte

Meinung der Verfechter der Gleichheit ist dabei: Daß in Zukunft durch die

V e r v o l l k o m m n u n g d e r E r z i e h u n g alle Menschen auf eine gewal-

tige, ja auf die gleiche geistige und sittliche Höhe gebracht werden könnten. Es

muß offen gesagt werden, daß diese Meinung von der unbegrenzten „Vervoll-

kommnungsmöglichkeit der Einzelnen“ ein verhängnisvoller Irrtum, daß sie nichts

als unklare Schwärmerei, eine bodenlose Utopie ist, die nur ernst genommen

werden kann von Menschen, welche in die Tiefen der menschlichen Seele keinen

Blick getan haben, welche das menschliche Herz weder in seinen Schwächen

noch in seiner Größe kennen und dem wilden Wolf des menschlichen Ge-

schickes eine dünne Wassersuppe zum Fraße bieten möchten; von Menschen,

welche auch das Grundgesetz des Seins, das sich in Gegensätzen ergeht, nicht

ahnen. Gegen solch wahnvolle Meinung Worte zu verschwenden wäre müßig.

Auf dieser Erde wenigstens wird der Traum der Aufklärung von der allgemeinen

Erlösung der Menschheit nicht erfüllt werden.

Eine weitere, nicht minder entscheidende Überlegung über den

Grundsatz der Gleichheit erblicke ich aber in der Prüfung der Frage:

wieweit denn Gleichheit in Recht und Wirtschaft praktisch über-

haupt durchführbar sei. Zunächst die Rechtsgleichheit. Welche gro-

ßen Anstrengungen auch die Demokratien aller Zeiten (von Athen,

wo die Beamtenstellen ausgelost wurden, bis zum heutigen Ame-

rika) machten, um Rechtsgleichheit eintreten zu lassen — ist sie

irgendwo wirklich gelungen? Ein näheres Zusehen zeigt, daß selbst

bei der größten Gewaltsamkeit volle Rechtsgleichheit immer abso-

lut undurchführbar war: Die Abstufung der Rechte zwischen Min-

derjährigen und Volljährigen, Vollsinnigen und Nichtvollsinnigen

(Pflegschaft, Kuratel), Männern und Frauen, Jungen, Jugendlichen

und / Alten, guten und schlechten Eltern (Aberkennung der Eltern-

sorge und ähnliches), seßhaften und wandernden Bürgern (Unter-

stützungswohnsitz, Heimatrechte nach Aufenthalt und dergleichen),

unbescholtenen und bescholtenen, politisch vollberechtigten und un-

berechtigten Bürgern (Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

ruhende Rechte infolge Armenunterstützung), Heimatzuständigen

und Fremdzuständigen, Inländern und Ausländern, Vollbürgern und

Bürgern besetzter Länder (Elsaß-Lothringen und Bosnien im frühe-

ren Deutschland und Österreich), Gerichtsbarkeit protokollierter

und nichtprotokollierter Kaufleute, Sondergerichte einzelner Be-

rufe (Handelsgericht, Gewerbegerichte) — diese und viele, viele