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andere Abstufungen, Scheidungen und Gliederungen der politischen

und bürgerlichen Rechte beweisen, daß wegen der harten, unum-

stößlichen, endlos zahlreichen Ungleichheiten, die das Leben an Per-

sonen und Sachen zeigt und unübergehbar macht, nicht einmal

f o r m a l e Rechtsgleichheit völlig durchführbar ist — selbst soweit

formal gleiches Recht besteht, sind durch „mildernde Umstände“

und Veranschlagungen aller Art große inhaltliche Unterschiede

sichergestellt. Dieselbe Verletzung der objektiven Rechtsnormen

wird beim armen Dieb anders bestraft als beim reichen und so fort.

Mit dem Begriff der wirtschaftlichen Gleichheit im besonderen

werden wir uns später bei Marx zu befassen haben

1

, er kann also

hier übergangen werden.

Das Vorstehende möge mit der Anführung eines altgriechischen

Zeugen beschlossen werden. Das Urteil neuerer Schriftsteller wird

uns kaum als unbedingt autoritativ gelten, aber stets bemerkenswert

wird es bleiben, wie der alte Weise Heraklit eine Demokratie vor

mehr als 2000 Jahren beurteilt hat: „Die Ephesier sollten sich, so

viele ihrer erwachsen sind, insgesamt aufhängen . . . , denn den Her-

modoros, ihren tüchtigsten Mann, haben sie verbannt, indem sie

meinten: Von uns soll niemand der Tüchtigste sein, und wenn es

jemand ist, so sei er es anderswo und bei anderen Menschen.“

2

B.

Die G l e i c h h e i t a l s B a u g e s e t z d e r S t a a t s -

o r g a n i s a t i o n b e t r a c h t e t

( G l e i c h h e i t a l s G r u n d v o n A t o m i s m u s

u n d Z e n t r a l i s m u s )

Der Grundsatz der Gleichheit wäre gesellschaftswissenschaftlich

nicht voll verstanden, wenn man nicht die konstruktiven Folgen

für / den Aufbau von Staat und Gesellschaft ins Auge faßte, die

sich aus seiner Anwendung ergeben. Deren klare Erkenntnis rechne

ich zu den obersten Grundeinsichten der Gesellschaftslehre.

Wir haben oben gesehen, wie der Begriff der Gleichheit aller

Bestandteile des Ganzen zu einem Begriffe des Ganzen als Konglo-

1

Siehe unten S. 288 und öfter.

2

Herman Diels: Die Fragmente der Vorsokratiker, 2 Bde, 3. Aufl., Berlin

1912, Bd 1, S. 101 (79).