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besonderen Richtungen ein und derselben Erkenntnis zu tun. Die

theoretische Erkenntnis wendet sich, wie schon oben gesagt, vor-

nehmlich an die Gegenwart der höheren Stufen in den niederen

und erhebt sich dadurch sowohl über die Zeit wie über die einzelne

Ausgliederungsform. Sie hebt sich damit aus dem Geschichtlichen

ins verhältnismäßig mehr Theoretische. Die geschichtliche Erkennt-

nis wendet sich vornehmlich an die letzten Ausgliederungsstufen

und ihre Entfaltungsereignisse, muß aber dabei alles Einzelne als

Glied des Ganzen (des Allgemeinen) erfassen. Sie verbleibt trotz des

Theoretischen verhältnismäßig mehr im Geschichtlichen.

Hierfür möchten vielleicht trotz früherer Darlegungen folgende Beispiele

nicht überflüssig sein. — „ S t i l “ ist ein theoretischer Begriff, sofern er eine

typische Ganzheit, ein geschichtlicher, sofern er nur bestimmte Ganzheiten be-

stimmter Kulturen betrifft. Er ist geschichtlich und theoretisch zugleich! —

„Staat“ ist ein theoretischer Begriff der Gesellschaftslehre, sofern sie den Staat

als „typische Erscheinung in der Gesellschaft“ betrachtet, das heißt aber: als die

höhere Stufe oder die Gattung, die alle Tatsachen, welche die Staatsbeschreibung,

die Staatsstatistik, die Staatengeschichte und die Völkerkunde aufzeigen, bestimmt,

die allen diesen Tatsachen innewohnt; und während sie darum notwendig auf

dieser Tatsachenvergleichung beruht (da sie anders die höhere Stufe nicht er-

schließen und finden kann als durch die Anschauung ihrer Inhärenz in der nie-

deren), betrachten die Staatengeschichte und die anderen genannten Staatendar-

stellungen alle staatlichen Ereignisse zwar in ihrer Einzelheit, aber als Glieder,

das heißt als enthalten in einem Ganzen. Die Geschichte kann aber „Otto I. als

Kaiser“, ferner „die Reichsorganisation Ottos I.“, ferner „Friedrich I. als Staats-

mann“, ebenso kann die Völkerkunde den Staat bestimmter australischer Völker

nicht betrachten, wenn sie nicht die „Staatsnatur“ der betreffenden Ereignisse, das

heißt die Inhärenz der Gattung in der Art und im Einzelgliede kennen und vor-

aussetzen würde. So zeigt sich immer wieder: Theoretische Betrachtung ist nur

möglich auf dem Grunde der geschichtlich-konkreten Kenntnis, geschichtliche Be-

trachtung ist nur möglich auf dem Grunde der theoretisch-begrifflichen Erkennt-

nis. Keine theoretische Betrachtung ohne geschichtlichen Gehalt, keine geschicht-

liche Betrachtung ohne theoretischen Gehalt! / Die Theorie hat es nur mit ge-

schichtlichen Ganzheiten zu tun, richtet aber ihren Blick auf die höheren, die

jeweils bestimmenden Gattungen im Stufenbau dieser Ganzheiten; die Geschichte

hat es nur mit geschichtlichen Ganzheiten zu tun, richtet aber ihren Blick auf

die letzten Ausgliederungsereignisse dieser Ganzheiten.

Z u s a t z ü b e r d a s s o g e n a n n t e v e r g l e i c h e n d e

V e r f a h r e n

Der Sinn des vergleichenden Verfahrens und der sogenannten „Parallelen“

oder „Analogie“ in den Geisteswissenschaften ist: die Heranziehung verwandter

Ganzheiten und damit die Erweiterung der Verwandtschaftsstämme der zu unter-

suchenden Ganzheiten, also die r i c h t i g e B i l d u n g d e s S t o c k w e r k -

b a u e s d e r G a t t u n g e n u n d A r t e n . Die Vergleichung und Einteilung