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(denn diese Begriffe sind nur in ihrer Anwendung politischer und
ethischer Art, an sich sind sie reine Wesensbegriffe, Baugesetze der
Gesellschaft);
(2) in ihrer Eigenschaft als Theorie des materialen Gesellschafts-
begriffes, das heißt des Ausgliederungsinhaltes, legt sie den Grund
zur Sonderung unseres Wissens von der Gesellschaft in Einzelwissen-
schaften und ist damit:
Erstens die Theorie aller Teilganzen (Objektivationssysteme) und
Stufen und
zweitens die allgemeine Theorie oder „Prinzipienlehre aller so-
zialen Einzelwissenschaften“.
Die allgemeine Gesellschaftslehre kann kein Objektivationssystem übergehen:
die Grundbegriffe sämtlicher gesellschaftlichen Einzelwissenschaften müssen also
d i e s e l b e n sein, denn sie liegen alle in der allgemeinen Gesellschaftslehre,
und man stößt entweder sogleich auf sie, oder wenn man tiefer geht. Das Wich-
tigste hierbei ist, wie oben bemerkt, daß nicht von allen Teilganzen eigene Ein-
zelwissenschaften gebildet werden können. Für diese Teilganzen bietet die all-
gemeine Gesellschaftslehre daher die einzige soziologische Lehre und Betrach-
tung dar, und zwar bildet sie in dieser ihrer Eigenschaft als allgemeine Theorie
des materialen Gesellschaftsbegriffes folgende Zweige aus: Gesellschaftslehre der
Wissenschaft, Kunst und Religion (das heißt sie behandelt Wissenschaft, Kunst
und Religion, sofern sie gesellschaftliche Erscheinungen sind, nicht dagegen als
Logik, Ästhetik, Metaphysik); Gesellschaftslehre der Sprache (desgleichen als
gesellschaftliche Erscheinung, nicht als Grammatik); Gesellschaftslehre der
Organisation oder des Verbandswesens, insbesondere des Staates. Die allgemeine
Staatstheorie ist daher keine selbständige Wissenschaft, sondern durchaus ein
Teil der Organisationslehre und ohne diese unverständlich; als Staatstheorie ist
die Organisationslehre nicht nur Verbandslehre, sondern auch Einheitstheorie der
Gesellschaft (Staat = Verband und Einheitserscheinung); ferner gesellschaftliche
Normen- oder Satzungslehre, insbesondere gesellschaftliche Rechtslehre. Die Ge-
sellschaftslehre des Rechtes ist daher keine selbständige Wissenschaft, sondern
durchaus ein Teil der Gesellschaftslehre, und zwar nicht nur Normenlehre (Sat-
zungslehre) selbst, sondern wieder, wie beim Staate, zugleich Theorie einer Ein-
heitserscheinung der Gesellschaft (erst die systematische Rechtswissenschaft ist
selbständige Wissenschaft); endlich die Lehre vom Handeln der Bündnisse (Hilfs-
handeln höherer Ordnung, wie ich es nannte) oder t h e o r e t i s c h e P o l i t i k .
Theoretische Politik ist daher ebensowenig eine selbständige Wissenschaft wie
die Soziologie des Staates und des Rechtes, sondern nur als Teil der Gesellschafts-
lehre zu behandeln
1
.
An die Gesellschaftslehre reihen sich nunmehr die selbständigen
besonderen Gesellschaftswissenschaften oder gesellschaftlichen Ein-
zelwissenschaften an, die zwar, wie ausgeführt, ihre letzte theoreti-
sche Grundlegung in der allgemeinen Gesellschaftslehre finden müs-
1
Über Sittenlehre siehe unten S. 640 f. und 653.