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Unsere bisherige Zergliederung der Wirtschaft gibt uns die Mittel

an die Hand, die Bestimmungsgründe des Bauplanes der einwurzeligen

Wirtschaft zu erkennen. Es sind dies

1.

die Leistungsarten;

2.

die Leistungsstufen nach der zeitlichen Abfolge und

3.

die gestaltlichen Elemente der Wirtschaft.

Nach den Leistungsarten müssen sich ergeben: die Systeme der

Gebrauchsleistungen, Kapitalleistungen, Kapitalleistungen höherer

Ordnung und Vorleistungen; nach der Abfolge: die zielnahen und

zielfernen Leistungen; und endlich die eben behandelten

morphologischen Eigenschaften der Leistungen. Die Zielinhalte

(Bedürfnisarten) haben dagegen keine Bedeutung. —Dies sind nur die

Elemente des Bauplanes. Wie man diesen als Ganzes unterscheidet —

ähnlich wie die Physiologie die Systeme des Blutkreislaufes, der

Atmung, Verdauung, Nerven usw. unterscheidet—, das soll hier nur

angedeutet werden.

Die gestaltlichen Eigenschaften bewirken nur die Gliederung in

Gebilde (Teilganze) überhaupt. Das primäre Element sind dann die

durch

Leistungsarten

abgegrenzten

Gebildegruppen

oder

Organsysteme der Wirtschaft. In jedem dieser Organsysteme ist

sodann die Leistungsabfolge in der Zeit maßgebend. Nur die

Organsysteme der Gebrauchs- und der Kapitalleistung verschlingen

und vermischen sich. Dies alles bedacht, ist in der robinsonadischen

Wirtschaft zu unterscheiden: die Werkreife und Genußreife innerhalb

der Gebrauchs- / und Kapitalleistungen, das ist: Herstellung und

Verwendung der Güter; sodann das, was man Ordnungsdienst,

Einteilungssystem nennen könnte: die Kapitalleistung höherer

Ordnung. Endlich das System des Erfindens und Reproduzierens,

Festhaltens (Lehrens!) des Erfundenen.

Näher wird die Frage des Bauplanes erst bei Besprechung der wirklichen

Volkswirtschaft zu behandeln sein, erst dort kann eine lebendige, höchst mannigfaltige

Gliederung, ein vollwüchsiger Bauplan entstehen

1

.

§ 17. Rückschau über die einwurzeligen Grundbegriffe

Zusammenfassend ist zu sagen, daß sich zu den allgemeinen

leistungsmäßigen Grundbegriffen, die wir schon früher kennen-

1

Vgl. unten §

23

ff., S. 204 ff.