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[423/424]

II. Die Bestandteile und inneren Kategorien der Veranstaltung

Der entwickelte Begriff der Organisation gibt uns die Mittel an

die Hand, bestimmte äußere Bestandteile in ihr zu unterscheiden.

Und zwar ergeben sich:

/

(1)

Die organisierenden H a n d l u n g e n selbst, die wir soeben

als veranlassende und bahnende bestimmten;

(2)

die äußeren wirtschaftlich-technischen M i t t e l dieser Hand-

lungen oder Hilfsmittel der Organisation, zu bestimmen als: Hilfs-

mittel oder G ü t e r . Die Güter bilden die niemals fehlenden

Hilfsmittel des organisierenden Handelns, das Kapital; es kommt

in Vereinsbeiträgen, Steuern, Umlagen, Gebühren und so weiter

zum Ausdruck. Sie sind nur mittelbare, nur Hilfsbestandteile der

Veranstaltung. Die Güter sind nur äußere W e r k z e u g e der

Organisation, keine Organe.

(3)

Die für Handlung und Mittel richtunggebende, normierende

V o r s c h r i f t o d e r S a t z u n g der Anstalt. Die Satzungen im

weitesten Sinne sind die Anweisungen für die vorzukehrenden

Handlungen, das heißt, sie sind die Verhaltungsmaßregeln für das

organisierende Handeln, wie sie uns in Vereinssatzungen, Vorschrif-

ten, Weisungen und Befehlen aller Art entgegentreten. Indem Sitte

und Recht Grundlagen für Veranstaltung werden, verwandeln sie

sich in Satzung

1

;

(4)

die beeinflussende Gewalt oder H e r r s c h e r g e w a l t . Daß

eine gewisse verbindliche Kraft oder H e r r s c h e r g e w a l t den

organisierenden Handlungen zur Verfügung stehen muß, um jene

Beeinflussung, Zwangsausübung, Umgestaltung der zu veranstalten-

den Elemente zu sichern, welche zu ihrer Zusammenfügung in der

Anstalt notwendig ist, liegt klar am Tage.

Die Bestandteile aller Veranstaltung: Handlung, Gut, Satzung,

Herrschergewalt stehen in gewissen Grundverhältnissen zueinander,

die wir „innere Kategorien“ der Veranstaltung nennen.

Es ist von grundlegender Bedeutung für die Gesellschaftslehre,

darüber Klarheit zu erlangen, in welchem Verhältnisse die vier Be-

standteile der Veranstaltungen: Handlungen, Satzungen, Gewalten,

Güter zueinander stehen. Die Handlungen sind das führende und

1

Vgl. oben S. 448 ff. und unten S. 575 ff.