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1.133/134]

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teiligte Wirtschaft, nämlich durch den Leistungswechsel. Wir nennen

diese Wirkungen die ü b e r g r e i f e n d e n L e i s t u n g e n , man

könnte sie auch „Fernwirkungen“ nennen (ein Ausdruck, der in der

Finanzwissenschaft gebraucht wird).

Die Gebilde höherer Ordnung setzen sich fort zu einem G e b i l d e

h ö c h s t e r O r d n u n g , zur V olks- und Weltwirtschaft

1

.

V.

Die Leistungen der Gebilde höherer Ordnung

oder Leistungen höherer Ordnung

Wenn A von B und B von A kauft, so dienen sie damit durch

Leistungswechsel ihrer Güter nur wechselseitig einander, aber das

entstandene vielwurzelige (kongregale) Gebilde als solches w i l l

niemandem dienen; es hat als solches sich keine Aufgabe gestellt. Daher

hat es als solches auch keine beabsichtigte Leistung, jedoch hat es eine

bestimmte Gliedstellung, eine bestimmte Gliedhaftigkeit im Stufenbau

der Wirtschaft. In dieser Gliedhaftigkeit liegt eine „Leistung / höherer

Ordnung“ beschlossen. —Wir unterscheiden daher:

1.

die Leistung des Gliedes im einwurzeligen Gebilde: Leistung

schlechthin;

2.

die Leistung desselben durch sein Gebilde hindurch auf das

Gegengebilde: übergreifende Leistung;

3.

die Leistung im Rahmen der höheren Ganzheit überhaupt, das

heißt die Leistung des vielwurzeligen Gebildes selbst: Leistung

höherer Ordnung.

Beispiele der Leistung höherer Ordnung: Die Volkswirtschaften

leisten als Glieder der Weltwirtschaft, die Geschäftszweige (Zünfte) als

Glieder der Volkswirtschaft, die Betriebe als Glieder der

Geschäftszweige. — Die Börse verrichtet die Leistung höherer

Ordnung: Größtmarkt und Vereinheitlicher der Preise der

Volkswirtschaft zu sein, trotzdem kein einziger Händler deswegen auf

die Börse geht, um der Volkswirtschaft einheitliche Preise zu

verschaffen; diese höheren Leistungen geschehen, sagt man, als

u n g e w o l l t e Folgen aller Geschäfte. Daran ist so viel richtig, daß

der einzelne sie allerdings nicht beabsichtigt: aber er liest die Prämissen

zu seinen Handlungen aus dem Gliederbau der Wirtschaft ab. Jene

„Folgen“ sind

1

Über ihren Begriff siehe unten § 22, S. 185 ff.