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9. Beratungstätigkeit der Schülerberaterin / des Schülerberaters
Im Schulorganisationsgesetz (§3, Abs. 1) ist festgelegt, dass Schülerinnen und Schüler jeweils über den
nach ihren Interessen und Leistungen empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten sind. Diese
grundsätzliche Aufgabe von Schule betrifft jede Schulart und als allgemeine Bildungsaufgabe von Schule
grundsätzlich alle Lehrer/innen.
1. Information über die Beratungsmöglichkeit: Schüler/innen und deren Eltern sind Zeit und Ort der
Beratungsmöglichkeiten nachweislich und in geeigneter Weise bekanntzugeben.
2. Sicherstellung des niederschwelligen Zugangs: Die Beratungszeiten sind so anzusetzen, dass sie
potenziell von allen Schüler/innen ohne Barrieren wahrgenommen werden können.
3. Rahmenbedingungen und Infrastruktur: Für die Beratungen soll ein eigenes Zimmer mit geeigneter
Infrastruktur (Computer mit Internetzugang) zur Verfügung stehen.
Die Schüler- bzw. Bildungsberater/innen haben zur Erfüllung dieser Aufgabe eine in den genannten
Grundsatzerlässen verankerte spezielle Weiterbildung und einen entsprechenden Auftrag. In der Schule
sind die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen.
Die Umsetzung von IBOBB wird durch zwei Websites unterstützt, die eine Fülle an Anregungen,
Tipps und Materialien bieten:
sowie
Dort ist auch das Grundsatzpapier des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur zum
Ausbau der Berufsorientierung und Bildungsberatung zu finden, in dem das Grundanliegen der
Orientierungskompetenz und aktuelle Initiativen dargestellt werden.
Es wird ersucht, dieses Rundschreiben allen Schulen mit 7. / 8. Schulstufen und deren Lehrer/innen
nachweislich zur Kenntnis zu bringen und seine Umsetzung zu unterstützen.
Wien, 10. September 2012
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied
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