664
[559/560]
wandt. Denn Leistungen sind nur in einer Rangfolge, das ist als Glieder einer
Rangordnung, denkbar.
Diesen Übereinstimmungen gegenüber ist freilich auch auf Verschiedenheiten
hinzuweisen. Aus dem Begriffe der Leistung ergeben sich in der Volkswirtschafts-
lehre Begriffe wie: Kapital (mittelbare Leistung), Kapital höherer Ordnung (Mit-
telbarkeit höheren Grades der Leistung), Gut (die jeweils passive Leistung).
Hier hat die Rechtsdogmatik wohl kaum noch genaue Entsprechungen. Aber ur-
sprüngliche Rechtsbegriffe, von denen sich andere ableiten, können immerhin
noch entfernt in Entsprechung gebracht werden mit ursprünglichen und abgelei-
teten Wirtschaftsmitteln. Jedoch beweist dies nicht eine grundsätzliche Verschie-
denheit der Verfahren, sondern nur jene Verschiedenheiten, die sich aus der
Weiterverfolgung der beiden Ausgangspunkte ergeben, wie sie in der reinen Rang-
ordnung und Wiedervervollkommnungsordnung einerseits (Rechtswissenschaft)
dem Gebäude der Leistungen andererseits (Volkswirtschaftslehre), das heißt also
in der verschiedenen Natur der Teilganzen Recht und Wirtschaft, von Anbeginn
gelegen sind.
Was von der Rechtswissenschaft gilt, gilt sinngemäß auch von der
systematischen Sittenlehre (Moralwissenschaft). Um nur ein Beispiel
anzuführen, so ist in der Sittenlehre die Rangordnung der Glieder
des Sittenkodex, der Sittengebote, durch Unterscheidung von
Grundtugenden und abgeleiteten Tugenden, Todsünden und niede-
ren Sünden von alters her festgelegt.
I. Z u s a m m e n f a s s u n g
Überblicken wir das Ganze unserer verfahrenkundlichen Unter-
suchung, so dürfen wir als Ergebnis folgendes aussprechen. Soweit
es sich um tatsächlich bestehende gesellschaftliche Einzelwissenschaf -
ten handelt und nicht um solche, deren Selbständigkeit erdichtet
ist, wie etwa die einer „Religionssoziologie“, „Sprachsoziologie“,
finden wir nur Verfahren, die auf das Verhältnis / Ganzes : Glied
gegründet sind. Dieses entscheidende und unumstößliche Ergebnis
wurde im obigen einzeln begründet.
In der allgemeinen Gesellschaftslehre ist es von Anbeginn außer
der Bestimmung des Ganzen als solchen, die durch die Lehrstücke
Individualismus oder Universalismus geschieht, die Auseinander-
legung des gesellschaftlichen Gesamtganzen in geschichtlich gegebene
Teilganze, was ihre Natur bestimmt, wobei die Bestimmung der
Teilganzen als bloße Besonderung der Natur des gesellschaftlichen
Gesamtganzen die wichtigste Aufgabe und dabei die Kategorie der