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Ist dieses Handeln von gleichem leistungsmäßigen Aufbau wie die Wirtschaft

(das Zweckhandeln), so daß es den Gegenstand einer eigenen Wissenschaft bil-

den könnte? Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, ob die Politik

selbständige Wissenschaft sein kann oder nicht.

Prüft man die Ziele der P o l i t i k a l s P r a x i s (Staatskunst), so findet

man nur: organisatorische Maßregeln (Zolltarife, sozialpolitische Reformen,

Rechtseinrichtungen und so fort). Die organisatorische Erscheinung gehört dabei

aber der Organisationslehre, nicht der Politik an. Es leuchtet ein, daß „Politik“

unmöglich eine selbständige Wissenschaft sein kann. Das politische Handeln hat

keine eigene leistungsmäßige oder normative Bestimmtheit, keine selbständige

Gesetzmäßigkeit gegenüber anderem anstaltbildendem (veranstaltendem) Handeln.

Daher kann Politik zu selbständigen theoretischen Sätzen, etwa ähnlich wie die

Volkswirtschaftslehre, niemals kommen. — Der beste Beweis dafür ist denn auch

die Zersplitterung in den überkommenen Auffassungen vom Wesen der Politik.

Viele wollen sie mit der Staatstheorie gleichsetzen, andere in eine praktische

Kunstlehre, eine Technik, auflösen. Eine / kleine Zusammenstellung der wich-

tigsten Begriffserklärungen möge dies erläutern.

Schon Holtzendorff

1

gibt folgende Übersicht über die Begriffsbestimmungen

der Politik:

(1)

Die Politik bedeutet die Theorie des Staatslebens und seiner Veränderun-

gen (Bluntschli, Fröbel);

(2)

„Politik bedeutet die Wissenschaft von den Mitteln, durch welche die

Zwecke der Staaten so vollständig als möglich in der Wirklichkeit erreicht wer-

den.“ Danach wäre die Politik „Staatsklugheit“ (Mohl);

(3)

Nach Holtzendorff selbst hat die Politik als Wissenschaft zum Gegen-

stande „den richtigen Gebrauch und die Wirkungen der außerhalb der Rechts-

pflege zur Erfüllung der Staatszwecke tatsächlich verfügbaren Mittel“

2

.

Für Bluntschli wäre danach also Politik einfache Staatstheorie, für Mohl und

Holtzendorff Staatskunstlehre oder Staatszweckmäßigkeitslehre. Der letzteren Auf-

fassung schließen sich heute an: Hermann Rehm

3

, im Grunde auch Berolzhei-

mer

4

, indem er Politik als Staatsmachtlehre bezeichnet. Überhaupt steht jede

Begriffsbestimmung, welche die S t a a t s l e i t u n g s t ä t i g k e i t in den Vor-

dergrund stellt, auf diesem Boden. Staatsleitung ist aber nichts als Organisations-

tätigkeit gleich jener einer andern Anstalt. — Der ersteren Auffassung, die Politik

und Staatstheorie gleichsetzt, folgen Treitschke, Roscher, Gierke

5

.

C .

U m g l i e d e r u n g d e r G e s e l l s c h a f t d u r c h

E r s a t z v o r g ä n g e

Als Ersatzvorgänge lernten wir das Bevölkerungs- und Erziehungswesen ken-

nen. Ersteres ist Gegenstand der statistischen Bevölkerungslehre, einer Art

von angewandter Mathematik (womit die Streitfrage, welche Berechtigung

1

Friedrich von Holtzendorff: Die Prinzipien der Politik, Berlin 1869, S. 8 ff.

2

Friedrich von Holtzendorff: Die Prinzipien der Politik, ... S. 10.

3

Hermann Rehm: Politik als Wissenschaft. — Ihre Zweige, in: Handbuch

der Politik, Bd 1: Die Grundlagen der Politik, Berlin und Leipzig 1912, S. 7 ff.

4

Fritz Berolzheimer: Methodik und Abgrenzung der Politik, in: Handbuch

der Politik, Bd 1, S. 14 ff.

o

5

Otto Gierke: Begriff und Aufgaben der staatswissenschaftlichen Fort-