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Diesen Kunstlehren gehören an:

(1)

sämtliche technische Lehren vom Herstellen, Aufbewahren, Verwenden

der Güter: mechanische Technologie, chemische Technologie, Eisenbahnbau, Ma-

schinenbaulehre und dergleichen;

(2)

aber auch die allgemeinen Zusammenstellungen verschiedenartiger Kennt-

nisse zum praktischen Gebrauche, z. B. Warenkunde, Gesetzeskunde für den

Kaufmann, Haushaltungskunde für die Hausfrau, Landwirtschaftskunde für den

Landwirt und dergleichen;

(3)

kann man allgemeine Kunstlehren der W i r t s c h a f t l i c h k e i t des

Handelns (also n i c h t der technologischen Durchführung selbst) unterscheiden:

so die Kunst, sämtliche wirtschaftlichen Vorgänge eines Betriebes rechenmäßig

darzustellen, oder die Kunst der Buchhaltung, ähnlich die Kunstlehre der Kosten-

rechnung (die bekanntlich bei vielgliedrigen Betrieben sehr schwierig ist!);

(4)

endlich Kunstlehren des organisatorischen Handelns im Betriebe — die

auch als bloße Besonderungen der Kunstlehren der Wirtschaftlichkeit des Han-

delns aufgefaßt werden können, weil sie gleichfalls nicht die technologische Durch-

führung des Handelns selbst betreffen, sondern nur B e d i n g u n g e n solcher

wirtschaftlichster Durchführung. Hierher gehören: Fabrikorganisationslehre, aber

auch Handelsbetriebslehre nebst deren Besonderungen in Bankwesen, Finanzie-

rungswesen, Exportwesen usw. Gruppe (2) und (3) heißen auch Privatwirt-

schaftslehren.

Mehr als eine Aufzählung aller dieser Kunstlehren ist hier nicht nötig.

II. Die Hilfswissenschaften

Diese sind zu gruppieren in normative und ursächliche Hilfs-

wissenschaften.

A.

Die s o g e n a n n t e n n o r m a t i v e n

W i s s e n s c h a f t e n

Als Logik, Ästhetik, Metaphysik (diese im weitesten Sinne ge-

faßt, daher auch Religionsphilosophie und Theologie einschließend)

sind sie Hilfswissenschaft für die Behandlung der Gemeinschaften in

der allgemeinen Gesellschaftslehre. Als philosophische Sittenlehre,

Moralphilosophie und Rechtsphilosophie für die Behandlung der

Rangsysteme (Satzungen) eben dort.

Untersuchen die normativen Wissenschaften die Gültigkeitswei-

sen, das apriorische Gefüge gewisser Inhalte der Gesellschaft

1

, so

untersuchen

B.

Die N a t u r w i s s e n s c h a f t e n

ihre Naturbedingungen.

1

Siehe oben S. 308 ff.