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l i e n l e h r e . Die Erforschung dieser Anstalten wie aller anderen ist nur im

Rahmen der Gesellschaftslehre möglich.

Eine eigene Betrachtung erfordert die Lehre von den Satzungen.

Die S a t z u n g e n fanden wir gegliedert in: Sittlichkeit, Sitte, Brauch, Kon-

vention, Gewohnheitsrecht und die Vorschriften fester Anstalten, welche im

R e c h t gipfeln. Die Einheit dieses Gesamtsystems ist methodologisch von ent-

scheidender Wichtigkeit. Denn ist die Sittlichkeit apriorischen Charakters, so

muß es dann notwendig auch das Recht sein. Nach der normativen Seite hin

sind sie daher Gegenstand der philosophischen Sitten- und Rechtslehre, nach der

gesellschaftlichen Seite hin Gegenstand der allgemeinen Gesellschaftslehre. Die

„Rechtssoziologie“ aber ist wie die Staatslehre keine eigene Wissenschaft, sondern

Teil der Gesellschaftslehre. Denn auch sie hat das Recht nicht nur als gesellschaft-

lich bedingte Satzung für sich, sondern zugleich als Einheitserscheinung zu be-

trachten. — Neben dem Recht als gesellschaftliche Erschei- / nung steht noch

verhältnismäßig selbständig die R e c h t s p f l e g e oder Rechtsausübung (denn

Recht ist noch nicht selber Handeln, sondern nur die normative Bestimmtheit

des Handelns). Das Recht als System von Regeln bedarf zu seiner Ausübung,

Kenntnisnahme und logischer Durcharbeitung, der „Auslegung“. Das ergibt die

wissenschaftliche Aufgabe:

(1)

der Kenntnis und Erklärung des Rechtssatzes sowie seiner unmittelbaren

Vorstufen (Gewohnheitsrecht, Usancen);

(2)

der Kenntnis und Erklärung der übrigen organisatorischen Maximen des

Handelns (Sitte, Brauch, soziale Sittlichkeit, individuelle Sittlichkeit).

Die erste Aufgabe erfüllt die Jurisprudenz oder darstellende Rechtswissen-

schaft, welche auch die Staatsrechts- und Verwaltungslehre in sich schließt; die

zweite eine darstellende Sittlichkeitswissenschaft.

Die Gesellschaftslehre des Rechtes nimmt insofern eine S o n d e r s t e l l u n g

ein, als sie in der Rechtsdarstellung oder Jurisprudenz eine Hilfswissenschaft zur

Seite hat, welche bei der Betrachtung der Gemeinschaften fehlt, denn die be-

schreibende Darstellung der Kunst, Wissenschaft usw. kann nicht systematisch,

sondern nur geschichtlich sein.

B .

D a s H i l f s h a n d e l n h ö h e r e r O r d n u n g :

P o l i t i k u n d K r i e g

Auch hier liegt anstaltbildendes Handeln vor, und zwar der Bündnisse; seine

gesellschaftswissenschaftliche Betrachtung gliedert sich:

(1)

in die beschreibend-klassifikatorische Darstellung der Systeme gleichgerich-

teten Handelns als der Bedingung der Bündnisse;

(2)

in die beschreibend-klassifikatorische Darstellung der Bündnisse selbst (so-

weit sie nicht als wirtschaftliche in die Volkswirtschaftslehre fallen);

(3)

in die Untersuchung des Handelns der Bündnisse oder Politik;

(4)

des gewaltsamen Kampfes oder Krieges. — Während (1), (2) und (4)

offenbar nur der allgemeinen Gesellschaftslehre als Gegenstände zufallen können,

tritt der Politik gegenüber, ähnlich wie bei der Staatslehre, der Anspruch auf,

einen eigenen Lehrzweig zu begründen. Dieser Anspruch ist zu untersuchen.

P o l i t i k a l s t h e o r e t i s c h e W i s s e n s c h a f t hat die politische Er-

scheinung des Handelns der Bündnisse, eines anstaltbildenden Handelns, zum

Gegenstand.