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Höhenlage der Leistungserfolge in Betracht, der Gesamtstand der

Leistungen, der sich in einer bestimmten Güterfülle, einer bestimm-

ten W o h l s t a n d s h ö h e ausdrückt. Wenn auch die Elemente der

Ausgliederungsverordnung überall die gleichen sind, so sind sie doch

in ihrem Verhältnisse zueinander, also je nach der absoluten Höhen-

lage des Leistungsstandes, ungleich.

Die absolute Menge und Beschaffenheit der technisch-stofflichen

Unterlagen einer Wirtschaft, insbesondere der Böden, der Natur-

schätze, der klimatischen Kräfte, der geographischen Raumgestal-

tung; ferner die absolute Menge der menschlichen Arbeitskräfte und

ihrer Fähigkeiten, Begabungen sowie der daraus entwickelten Ka-

pitalien höherer Ordnung (der Kenntnisse und Fähigkeiten, der ent-

wickelten Vorreife); endlich deren Verhältnis zu den Boden- und

Naturschätzen — all das ist nicht gleichgültig für die Einkommens-

verteilung, insbesondere nicht für die Höhe der Masseneinkommen

von Bauern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und niederen

Angestellten. Die Verhältnismäßigkeiten allein wären nicht ent-

scheidend. Denn wenn auch in zwei Ländern zehn Schafe auf einen

Ochsen kämen, so ist es doch nicht gleich, ob 10000 Schafe oder

100000 Schafe im einen und im anderen Falle da sind und wieviel

davon auf einen Wirtschafter kommen.

G r u n d l a g e d e r M a s s e n e i n k o mm e n i s t d a h e r

v o r e r s t d i e a b s o l u t e L e i s t u n g s - u n d G ü t e r f ü l l e

e i n e r V o l k s w i r t s c h a f t , die sie, sei es aus der Teilnahme

an der Weltwirtschaft, sei es aus dem eigenen inneren Gliederbau,/

erworben hat. Erst von dieser Voraussetzung her können jene Ver-

hältnismäßigkeiten, die in den Vorrängen erster und zweiter Ord-

nung liegen, zur Geltung kommen.

Dieser Satz wirft abermals ein Licht auf die Geschichtlichkeit

aller Einkommen und Preise und zeigt, wie sehr jene rein abstrak-

ten Bestimmungen, die Ricardo, Marx, Menger den Einkommens-

arten angedeihen lassen, verfehlt sind.

Bei dem Begriffe „Höhenlage der Leistungen" muß allerdings bedacht

werden, daß es eine „allgemeine Höhenlage", ein „allgemeines Leistungs-

niveau" gerade nach unseren Lehrbegriffen im strengen Sinne des Wortes

nicht gibt; im selben Sinne, wie es kein „allgemeines Preisniveau" einer

Volkswirtschaft und eines Geschäftszweiges gibt. Da alle Glieder einzig-

artig sind, alle Preise gliedhaft, daher unausgleichbar, unwiederholbar sind,

so liegt im Begriffe des „Niveaus" für uns bloß ein statistischer Hilfsbegriff,

der über die sinnvolle Gliedhaftigkeit der Teile hinweggeht und daher als