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C. F o l g e r u n g e n a u s d e m S t a n d e s b e g r i f f e

1. Das Wesen der Körperschaft

Aus dem ganzheitlichen Standesbegriffe ergeben sich wichtige

Folgerungen für das Gefüge von Gesellschaft und Staat. Diese Struk-

turprinzipien setzen sich umso nachhaltiger durch, je vollkommener

die ständische Grundstruktur der Gesellschaft ausgeprägt ist, je mehr

die jeweilige geschichtliche Gesellschaft sich in Vollständen ausglie-

dert. Der echte Vollstand jedoch hat den Zug zur Festigung seiner

Organisation, den Zug zur Körperschaftlichkeit.

Körperschaftlichkeit bedeutet:

(1) Den Zug zu inhaltlicher Ausschöpfung des arteigen ständi-

schen Aufgabenkreises, das heißt zur Selbstverwaltung.

(2) Den Zug zur personellen Ausschöpfung des ständischen

Bereiches, das heißt nach möglichst lückenloser Einbeziehung aller

zugehörigen Mitglieder: Organisationszwang und Einzigkeit des

Standes.

(3) Den Zug zur Entwicklung bestimmter ständischer Erziehungs-

formen, welche die größtmögliche Leistsamkeit und innere, haltungs-

mäßige Eingliederung aller Mitglieder verbürgen (ständische Er-

ziehung).

Je inniger die dem Stande zugrunde liegende gemeinsame Geistig-

keit entwickelt ist und je stärker sich die erwähnten Eigenschaften

des Standes — als da sind: Selbstverwaltung, Organisationszwang,

Standeserziehung — entfalten, desto stärker treten die Merkmale des

Standes hervor: Gleichartigkeit des Lebensinhaltes und der Gesin-

nung, Standesehre, gleiche Lebenshaltung der Standesmitglieder und

gleiche Haupttätigkeit.

All dies führt wiederum zur Ausbildung eines jeweils den Stand

tragenden Menschenkreises, eines Kernes oder Stammes von

Menschen, die durch ihre innere Nähe zu den standbestimmenden

geistigen Inhalten, durch eine besondere Verbundenheit mit den

Verrichtungen des Standes auch dessen prägender Macht besonders

ausgesetzt sind: was sich in Haltung und Lebensart, Standesehre und

Gesinnung, ja oft sogar im äußeren Habitus dieser Menschen aus-

drückt.