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sich ergebenden Grundsatz, daß größere oder im Stufenbau höhere

gesellschaftliche Gebilde Aufgaben von kleineren oder von im Stufen-

bau tiefer gelegenen Einheiten erst dann übernehmen, wenn die

kleineren Gemeinschaften und Organisationen diese Aufgaben über-

haupt nicht erfüllen können; nicht in der gleichen Vollkommenheit

erfüllen können; oder nur mit bedeutend größerem wirtschaftlichen

Aufwande, also teurer zu bestreiten vermögen.

Im zentralistischen oder gar im totalitären Staate herrscht der ent-

gegengesetzte Grundsatz, was meist zu einer Sinnentleerung des ge-

sellschaftlichen Lebens und dazu führt, daß die Last der Staatsaus-

gaben und damit der Abgaben schier unaufhaltsam wächst.

3. Innerstaatliche und überstaatliche Ordnung

Die entwickelten Schlüsselbegriffe haben ihre Bedeutung auch für

die ü b e r s t a a t l i c h e O r d n u n g : Von ihnen her kann —

ganz anders als etwa für den radikal zentralistischen oder gar für den

sogenannten totalitären Staat — die Teilnahme des Staates an über-

staatlichen Organisationen, Ordnungen und Institutionen, also seine

Eingliederung in eine überstaatliche Stufenordnung sinnvoll be-

gründet werden, ja diese Einordnung erscheint geradezu als wesens-

gemäß.

Diese Schlüsselbegriffe haben für die i n n e r s t a a t l i c h e

O r d n u n g eine besondere Bedeutung, wenn der Staat nicht

einem einzigen Volkstum — Volkstum als die Gesamtheit der gei-

stigen Gemeinschaften —, sondern als M e h r v ö l k e r s t a a t

oder als Staat mit völkischen Minderheiten mehreren Volkstümern

zugeordnet ist. Gerade das wesensgemäß dezentralistische Gemein-

wesen und der ihm zugeordnete nichtzentralistische Staat werden

dann den verschiedenen in ihm lebenden Völkern oder Minderheiten

eine alle ihre Lebenskreise ganzheitlich umfassende Gesamt- oder

Vollautonomie gewähren können und die etwa in der Verschieden-

heit der Völker oder Minderheiten liegenden Sprengkräfte auf diese

Weise sinnvoll und erfolgreich überhöhen. Es geht darum, Minder-

heitenschutz und V olksgruppenrechte durch diese Gesamtautonomie

zu überhöhen, was im dezentralistischen Staatswesen wesensgemäß