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teiligte Wirtschaft, nämlich durch den Leistungswechsel. Wir nennen
diese Wirkungen die ü b e r g r e i f e n d e n L e i s t u n g e n , man
könnte sie auch „Fernwirkungen“ nennen (ein Ausdruck, der in der
Finanzwissenschaft gebraucht wird).
Die Gebilde höherer Ordnung setzen sich fort zu einem G e b i l d e
h ö c h s t e r O r d n u n g , zur V olks- und Weltwirtschaft
1
.
V.
Die Leistungen der Gebilde höherer Ordnung
oder Leistungen höherer Ordnung
Wenn A von B und B von A kauft, so dienen sie damit durch
Leistungswechsel ihrer Güter nur wechselseitig einander, aber das
entstandene vielwurzelige (kongregale) Gebilde als solches w i l l
niemandem dienen; es hat als solches sich keine Aufgabe gestellt. Daher
hat es als solches auch keine beabsichtigte Leistung, jedoch hat es eine
bestimmte Gliedstellung, eine bestimmte Gliedhaftigkeit im Stufenbau
der Wirtschaft. In dieser Gliedhaftigkeit liegt eine „Leistung / höherer
Ordnung“ beschlossen. —Wir unterscheiden daher:
1.
die Leistung des Gliedes im einwurzeligen Gebilde: Leistung
schlechthin;
2.
die Leistung desselben durch sein Gebilde hindurch auf das
Gegengebilde: übergreifende Leistung;
3.
die Leistung im Rahmen der höheren Ganzheit überhaupt, das
heißt die Leistung des vielwurzeligen Gebildes selbst: Leistung
höherer Ordnung.
Beispiele der Leistung höherer Ordnung: Die Volkswirtschaften
leisten als Glieder der Weltwirtschaft, die Geschäftszweige (Zünfte) als
Glieder der Volkswirtschaft, die Betriebe als Glieder der
Geschäftszweige. — Die Börse verrichtet die Leistung höherer
Ordnung: Größtmarkt und Vereinheitlicher der Preise der
Volkswirtschaft zu sein, trotzdem kein einziger Händler deswegen auf
die Börse geht, um der Volkswirtschaft einheitliche Preise zu
verschaffen; diese höheren Leistungen geschehen, sagt man, als
u n g e w o l l t e Folgen aller Geschäfte. Daran ist so viel richtig, daß
der einzelne sie allerdings nicht beabsichtigt: aber er liest die Prämissen
zu seinen Handlungen aus dem Gliederbau der Wirtschaft ab. Jene
„Folgen“ sind
1
Über ihren Begriff siehe unten § 22, S. 185 ff.