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stungen der Gemeinsamkeitsreife bilden daher alle jene aktiven und
passiven Mithilfen, welche Staat, Gemeinde, Kartell, Zunft,
Gewerkschaft und andere gemeinsame Verbände für die Wirtschaft auf
allen Gebieten bieten, weil sie stets organisatorischer Art sind. Recht,
Sicherheit, Zoll, Verwaltung, Marktordnung, Handelsverträge,
„Wirtschaftspolitik“
aller
Art,
Bildungsvorsorgen
sind
Wirtschaftsmittel organisatorischer Art.
Während die Handlungen und Güter, welche die Gebrauchsleistung,
die Kapitalleistung und die negative Kapitalleistung ausüben, alle an der
W e r k r e i f e der Güter mithelfen, ist es das Kapital höherer
Ordnung, welches die Reife der Gemeinsamkeit allen Gütern und
Handlungen in allen Teilganzen der Wirtschaft, sowohl in der Werk-
wie in der Markt- und Genußreife, verleihen muß, damit sie überhaupt
Wirklichkeit, Gestalt und Dauer gewinnen können.
Wir können die Gemeinsamkeitsreife sowohl in der Wirtschaft
höherer Ganzheiten wie einfacher Glieder finden.
1.
In der einheitlich geleiteten Wirtschaft der Glieder (der
monogenetischen Wirtschaft), z. B. des Einzelhaushaltes oder der
Erzeugung im Alleinbetriebe, besteht die Gemeinsamkeitsreife darin,
daß der Wirtschafter eine bestimmte „Einteilung“ seiner Handlungen
vornimmt. Denn diese „einteilenden“, „herrichtenden“ Handlungen
1
des Wirtschafters (sogar des Robinson), die das Kapital höherer
Ordnung darstellen, sind die schaffenden Bedingungen der
Ausgliederung aller einzelnen Arbeitshandlungen; denn diese
geschieht aus der Einheit und Ganzheit des Wirtschaftsvorganges
heraus. Sie regeln ja nicht etwa nur nachträglich die schon vorhanden
gedachten Handlungen, sondern sie reizen diese Handlungen auch in
bestimmter, in gliedhafter Weise hervor, wie wir zeigten. — Sind die
Träger der verschiedenen Elemente mehrere Arbeitspersonen, z. B. im
modernen Betrieb, so wird jene „Einteilung“ zur „Betriebsorganisation“
( B e t r i e b s r e i f e ) .
2.
In den höheren Ganzheiten, dem verkehrswirtschaftlichen
Bereiche, geht die Verleihung der Gemeinsamkeitsreife zurück auf das
Kapital höherer Ordnung der Märkte, Marktordnung, Marktsitte /
(Usance), der Kartelle, Konzerne, Gewerkschaften (Kartellverträge,
Tarifverträge), der Gemeinden und Gebiete (Bauordnung, öffent-
1
Siehe oben S. 126.