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„freundliche Gesinnung“, Liebesgesinnung. Diese ist aber kein allei-

niges Vorrecht der einen oder anderen Gesellschaftsauffassung. /

Beide, die individualistische wie die universalistische Auffassung

ermöglichen von ihren Sittlichkeitsbegriffen her die Freundesgesin-

nung der Bürger gegeneinander.

Dennoch bleibt auch hier eine Überlegenheit der ganzheitlichen

Auffassung zurück. Denn während diese die Forderung der Brüder-

lichkeit nicht von einer sittlichen Folgerung hernimmt, sondern

unausweichlich schon von dem Begriffe der Ganzheit her dazu kom-

men muß, da sie das Höchstmaß vollkommener Gezweiung aller

Menschen zu ihren obersten Grundsätzen zählt, so ist dagegen Brü-

derlichkeit beim Individualismus nur eine Möglichkeit, die sittlich

beansprucht werden kann, aber nicht muß, wie der Machiavellis-

mus und die ihm verwandte Form des Anarchismus zeigt.

V.

Vom Wesen des Rechtes

Individualistisch ist das Recht: möglichst geringe Störung der

Freiheit des Einen durch die Freiheit des Andern, daher ein Min-

destbegriff. Universalistisch ist dagegen die Freiheit des Einen Be-

dingung (nicht Störung!) der Freiheit des Andern, schöpferische

Bedingung, das Recht daher ein Meistbegriff, es ist seiner Natur

nach: die Regelung auf Grund des Höchstmaßes der Vergemein-

schaftung und in diesem Sinne ein Höchstmaß der Regelung

1

.

VI. Maß und Art der Staatsaufgaben

Über das individualistische Ideal der Staatsbetätigung ist nach

allem Bisherigen kein Zweifel: möglichst viel Freiheit (Autarkie)

und möglichst wenig Einschränkung für jeden. Mit andern Worten:

ein Mindestmaß der Staatsaufgaben entsprechend dem Höchstmaß

an Autarkie. Demgemäß hat sich der Staat, wie oben

2

schon aus-

geführt wurde, auf Sicherheit der Person, des Eigentums und ähn-

lich Unerläßliches zu beschränken, positive Aufgaben hat er nicht.

1

Weiteres über das Recht siehe unten viertes Buch, S. 572 ff.

2

Siehe S. 196.

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