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welchem Falle also Vorschrift und Grundsatz der organisierenden Person ein und

dasselbe sind). Die Gewalten sind gegeben in den Antrieben, die der Unternehmer

dem Arbeiter bietet, beziehungsweise in seiner wirtschaftlichen Übermacht. Glei-

ches gilt von der Betriebsorganisation. Für das Grundverhältnis Käufer und

Verkäufer treten als Satzungen die Rechtssätze, Marktordnungen, Usancen, als

Gewalten der Rechtszwang, die Markthoheit neben der allgemeinen wirtschaft-

lichen Notwendigkeit, das ist dem Zwange der Bedürfnisse, hervor.

Eine besondere Stelle nehmen endlich in der Wirtschaft jene Organisationen

ein, welche die Gesamtheit aller Unternehmungen (das sind ja auch komplemen-

tär wirkende Wesenheiten) zur Volkswirtschaft zusammenordnen helfen: Han-

delsverträge, Konsulate, Exportförderungsämter, Ministerien, aber auch Ver-

eine, politische Parteien organisieren diese kollektiven Verhältnisse komplemen-

tären Handelns (Kapital höherer Ordnung). Zollbestimmungen, Tarifsätze, Son-

dergesetze geben die besonderen Vorschriften für dieses organisierende Handeln

ab, die Gewalten, die dahinterstehen, sind Staatshoheit und politische Kräfte.

10.

Die h ö c h s t e A n s t a l t u n d

d i e h ö c h s t e S a t z u n g

Als oberste und zugleich allgemeinste Veranstaltung erscheint der

S t a a t , als oberstes und allgemeinstes Satzungswerk für organi-

sierendes Handeln das R e c h t . In dieser Eigenschaft sind beide

das, was wir „Einheitserscheinungen“ der Gesellschaft nennen, und

damit schon mehr als bloße Anstalt und als bloße Satzung. Von bei-

den wird noch ausführlicher zu sprechen sein

1

.

/

1

Siehe unten S. 572 ff. und 591 ff.