Previous Page  536 / 749 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 536 / 749 Next Page
Page Background

536

[449/450]

Die Veranstaltungen der öffentlichen Meinung führen von selbst

auf die Veranstaltungen der Politik.

8.

Die V e r a n s t a l t u n g e n d e r P o l i t i k

Politik ist Handeln, nicht geistige Gemeinschaft, und zwar gleich-

gerichtetes Handeln vieler, veranstaltendes Handeln höherer Stufe

1

.

Die Organisationen des politischen Handelns — P a r t e i , I n t e r e s s e n -

v e r b a n d — haben wir bereits bei den Bündnissen und der Politik kennen-

gelernt. Partei- und Interessenverband haben die Form des freien V e r e i n e s .

Die Satzungen sind hier zumeist in den vereinsmäßigen Statuten gegeben, ganz

wie bei jenen Vereinen, die geistige Gemeinschaften organisieren, ebenso die

Gewalten. — Bei körperschaftlich eingerichteten Anstalten gemeinsamen Handelns,

wie die Arbeiter-, Handels-, Handwerker-, Ingenieurkammern, Gilden und ähn-

lichem, sind dagegen schon Sondergesetze, Bestellte (Funktionäre) im Hauptberufe

und feste Kompetenzen vorhanden.

Eine besondere Art verbündeten Handelns liegt in der kampfartigen Gewalt-

anwendung (Krieg usw.) vor. Ihre wichtigsten Veranstaltungen sind die „ A r -

m e e“ (bewaffnete Macht) und die P o l i z e i .

/

9.

Die w i r t s c h a f t l i c h e n V e r a n s t a l t u n g e n

Der Gegenstand der wirtschaftlichen Veranstaltungen ist das

wirtschaftliche Handeln selbst, also nicht gleichgerichtetes, sondern

komplementär ineinandergreifendes Handeln, wofür die Ar-

b e i t s t e i l u n g das wichtigste Beispiel ist. Daher sind die wirt-

schaftlichen Organisationen, z. B. die Fabrik, keine Bündnisse (wie

Gewerkschaft und Kartell), sie organisieren auch nicht politisches,

sondern wirtschaftliches Handeln.

Wirtschaftliche Organisationen liegen vor: im B e t r i e b (als technisches Ge-

bilde betrachtet); in der U n t e r n e h m u n g (als Eingliederungsgebilde von

Leistungen der vorerzeugenden Geschäftszweige in das eigene Gebilde und von

eigenen Leistungen in die nacherzeugenden Geschäftszweige betrachtet); in den

M ä r k t e n , sofern sie Marktordnungen und ähnliche anstaltliche Einrichtungen

haben. Auch die V e r k ä u f e r o r g a n i s a t i o n e n (in Kartellen, Trusts und

Verabredungen), denen auch Käuferorganisationen gegenüberstehen, gehören hier-

her.

Die Satzungen für die organisierenden Handlungen in der Unternehmung

sind gegeben: bei der Aktienunternehmung und der Gesellschaft mit beschränkter

Haftung, mit den betreffenden Statuten, Rechtsbestimmungen und Hausordnun-

gen, bei den übrigen Unternehmungen mit den entsprechenden Bestimmungen,

die beim Einzelunternehmer großenteils aus persönlichen Befehlen bestehen (in

1

Vgl. oben S. 476 ff.