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Die Veranstaltungen der öffentlichen Meinung führen von selbst
auf die Veranstaltungen der Politik.
8.
Die V e r a n s t a l t u n g e n d e r P o l i t i k
Politik ist Handeln, nicht geistige Gemeinschaft, und zwar gleich-
gerichtetes Handeln vieler, veranstaltendes Handeln höherer Stufe
1
.
Die Organisationen des politischen Handelns — P a r t e i , I n t e r e s s e n -
v e r b a n d — haben wir bereits bei den Bündnissen und der Politik kennen-
gelernt. Partei- und Interessenverband haben die Form des freien V e r e i n e s .
Die Satzungen sind hier zumeist in den vereinsmäßigen Statuten gegeben, ganz
wie bei jenen Vereinen, die geistige Gemeinschaften organisieren, ebenso die
Gewalten. — Bei körperschaftlich eingerichteten Anstalten gemeinsamen Handelns,
wie die Arbeiter-, Handels-, Handwerker-, Ingenieurkammern, Gilden und ähn-
lichem, sind dagegen schon Sondergesetze, Bestellte (Funktionäre) im Hauptberufe
und feste Kompetenzen vorhanden.
Eine besondere Art verbündeten Handelns liegt in der kampfartigen Gewalt-
anwendung (Krieg usw.) vor. Ihre wichtigsten Veranstaltungen sind die „ A r -
m e e“ (bewaffnete Macht) und die P o l i z e i .
/
9.
Die w i r t s c h a f t l i c h e n V e r a n s t a l t u n g e n
Der Gegenstand der wirtschaftlichen Veranstaltungen ist das
wirtschaftliche Handeln selbst, also nicht gleichgerichtetes, sondern
komplementär ineinandergreifendes Handeln, wofür die Ar-
b e i t s t e i l u n g das wichtigste Beispiel ist. Daher sind die wirt-
schaftlichen Organisationen, z. B. die Fabrik, keine Bündnisse (wie
Gewerkschaft und Kartell), sie organisieren auch nicht politisches,
sondern wirtschaftliches Handeln.
Wirtschaftliche Organisationen liegen vor: im B e t r i e b (als technisches Ge-
bilde betrachtet); in der U n t e r n e h m u n g (als Eingliederungsgebilde von
Leistungen der vorerzeugenden Geschäftszweige in das eigene Gebilde und von
eigenen Leistungen in die nacherzeugenden Geschäftszweige betrachtet); in den
M ä r k t e n , sofern sie Marktordnungen und ähnliche anstaltliche Einrichtungen
haben. Auch die V e r k ä u f e r o r g a n i s a t i o n e n (in Kartellen, Trusts und
Verabredungen), denen auch Käuferorganisationen gegenüberstehen, gehören hier-
her.
Die Satzungen für die organisierenden Handlungen in der Unternehmung
sind gegeben: bei der Aktienunternehmung und der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, mit den betreffenden Statuten, Rechtsbestimmungen und Hausordnun-
gen, bei den übrigen Unternehmungen mit den entsprechenden Bestimmungen,
die beim Einzelunternehmer großenteils aus persönlichen Befehlen bestehen (in
1
Vgl. oben S. 476 ff.