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die mathematische Statistik in ihrem Rahmen habe, natürlich keineswegs ent-

schieden ist). Bevölkerungslehre kann daher nicht in der Gesellschaftslehre auf-

gehen. — Anders das Erziehungswesen. Erziehen ist nur ein Vergemeinschaf-

tungsvorgang besonderen Inhaltes. Hier kommt die Pädagogik teils als Norm-

wissenschaft, teils als Kunstlehre ähnlich zur Geltung, wie die Logik gegenüber

der Soziologie der Erkenntnis. Wenn P e s t a l o z z i ihre Aufgabe als harmoni-

sche Ausbildung aller Geisteskräfte bestimmt, sie im besonderen dann auf die

Anschauungen und deren Formen gründet, so sind auch damit Normbegriffe, nicht

psychologische Gesetzmäßigkeiten des menschlichen Geistes aufgestellt. „Experi-

mentelle Pädagogik“ dagegen ist Psychologie.

Für die Gesellschaftslehre scheidet die Pädagogik als normative Wissenschaft

ebenso aus wie die Logik, die Ästhetik. E i n e e i g e n e „ S o z i a l p ä d a g o -

g i k “ g i b t e s n i c h t . Als beschreibende Aufgabe fällt der Gesellschaftslehre

beziehungsweise Geschichte die Darstellung des gesamten Unterrichts- und Er-

ziehungswesens zu.

D . D i e ü b r i g e n G e s e l l s c h a f t s w i s s e n s c h a f t e n .

D i e H i l f s w i s s e n s c h a f t e n

Zu den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern, die sich bisher ergaben, kom-

men noch hinzu:

(1)

die beschreibenden Wissenschaften, welche a l l e n / Gesellschaftswissen-

schaften dienen. Es sind dies: die Geschichte in allen ihren Zweigen (Staats-,

Kultur-, Wirtschafts-, Rechts-, Erziehungsgeschichte und so weiter; die Statistik

die aber nur Methode, nicht selbst eine Wissenschaft sein kann, nämlich die

Methode der zahlenmäßigen Darstellung gesellschaftlicher Erscheinungen (die

Bevölkerungslehre als fast nur statistisch betriebene Wissenschaft bildet wohl die

Grundlage für jede weitere Anwendung der statistischen Methode gesellschaft-

lichen Erscheinungen gegenüber, ist aber nicht selbst Statistik); die Völkerkunde.

(2)

Zu den beschreibenden kommen die angewandten oder praktischen Wis-

senschaften: Volkswirtschaftspolitik, Finanzpolitik, Sozialpolitik, Rechts-, Staats-,

Verwaltungs-, Kulturpolitik. Diese Zweige der praktischen „Politik“ sind mit

der theoretischen Politik nicht zu verwechseln, es sind technische Lehren oder

K u n s t l e h r e n , welche auf Grund der theoretischen Erkenntnisse die besten

Mittel für das praktische Handeln in der Politik angeben. Während also die

theoretische Politik die politischen Erscheinungen begrifflich-klassifikatorisch unter-

sucht, unterrichtet die angewandte Politik nur über die beste Art oder Technik

des politischen Handelns, der „Politik als Praxis.“

Von diesen angewandten Gesellschaftswissenschaften sind noch die Kunstleh-

ren oder Techniken des Zweckhandelns selbst zu unterscheiden, wie oben

geschah

1

.

bildung, in: Internationale Wochenschrift für Wissenschaft, Kunst und Technik,

Berlin 1910, S. 489.

1

Siehe S. 641 f.