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Immer wieder dasselbe Ergebnis: Nicht Ursächlichkeit, sondern

Gliedhaftigkeit ist diejenige Verknüpfungsweise der Erscheinungen,

welche Gegenstand geschichtlicher Forschung wird.

B.

Die s y s t e m a t i s c h e R e c h t s w i s s e n s c h a f t

( J u r i s p r u d e n z )

Als jene Wissenschaft, die den Rechtsstoff darstellt und ihn lo-

gisch-systematisch ordnet, kennt die Rechtswissenschaft naturgemäß

keine „Ursachen“, sondern nur das, was schon der Name sagt: Die

logisch-systematische Ordnung der Rechtssätze. Der Satz „Reichs-

recht bricht Landrecht“ zum Beispiel faßt das Reichsrecht nicht als

Ursache des Brechens, wie etwa der Physiker die Überschreitung der

Elastizitätsgrenze, sondern als höhere Gültigkeit gegenüber dem

Landrecht als der niedern, das heißt er stellt eine R a n g o r d -

n u n g , nicht aber eine Ursache fest; ebensowenig kann der Inhalt

des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Ursachen hin überhaupt behan-

delt werden, sondern nur auf die wertgemäße und logische Rang-

ordnung und auf die Gliederung der Begriffe hin im Ganzen des

Systems der Rechtssätze. Auch bei Berücksichtigung der „Motive“

des Gesetzgebers kann nicht die „psychologische Ursächlichkeit der

Motive“ in Frage kommen (wenn es eine solche gäbe, was nicht ein-

mal der Fall ist), sondern nur die logische Begründung, die ein Licht

auf den Begriffsgehalt und die Rangordnung der Rechtssätze selber

wirft. „Rangordnung“ ist aber doch das Gegenteil von Ursächlich-

keit, denn das Ursächliche hat keinen Rang („Holz leichter als

Wasser“ heißt nicht „ranghöher als Wasser“ und so fort). — Genau

das gleiche gilt von der

C.

S y s t e m a t i s c h e n S i t t e n w i s s e n s c h a f t

Diese hat nur ein sinnvoll verknüpftes System der gegebenen

Werte in ihrer Eigenschaft als Vollkommenheitsordnung der Ge-

sellschaft zu gliedern.

Liegen aber nun, so könnte man fragen, nicht wenigstens die Ur-

s a c h e n für die Rechtsentstehung, die Ursachen für die geltende