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gierte Gewalt kann nun entweder auf einen absoluten Herrscher, oder,

wie andere Theoretiker, so Spinoza, Rousseau, Montesquieu und die

französische Aufklärung wollten, auf eine demokratische Regierung

beziehungsweise einen konstitutionellen Monarchen übertragen werden.

Da danach die Staatsgewalt unter allen Umständen von den Bürgern

stammt, von denen sie im Staatsvertrag nur delegiert wurde, erscheint das

Volk theoretisch (welche Staatsform auch vorhanden sei) zuletzt immer

als der tatsächliche Träger des Staatswillens der Staatssouveränität

(„Volkssouveränität“).

Gemäß dieser Vorstellung vom „Staatsvertrag“ erscheinen nun Staat

und Gesellschaft deutlich als Gebilde, deren alleiniger Grund und

alleiniger Bestand in den Einzelnen liegt. Denn nun erfließt die Ordnung

und der Zusammenhang des Ganzen einzig aus der Beschränkung, die

sich die vertragschließenden Einzelnen freiwillig auferlegen. Dabei muß

besonders betont werden, daß es gleichgültig ist, ob man sich den Staat

g e s c h i c h t l i c h durch Vertrag entstanden vorstellt, oder aber nur

die theoretische Konstruktion seines Wesens darin erblickt. Gewiß haben

viele Naturrechtslehrer den Staatsvertrag geschichtlich aufgefaßt (was

natürlich falsch ist), aber die meisten haben es doch nicht so

handgreiflich gemeint. Jedenfalls muß die ehrliche Prüfung anerkennen,

daß es für das Naturrecht als Gesellschaftstheorie auf die

Geschichtlichkeit des Urvertrages nicht ankommt: die Frage ist nur, ob

die Idee des Staatsvertrages konstruktiv, das heißt theoretisch den Staat

erkläre.