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sehen Forderung, subjektiven Weltanschauung. Das alles kann zu den
F o l g e r u n g e n gehören, die aus ihr gezogen werden: er selbst aber ist
eine rein zergliedernde Theorie.
III.
Der Grundgedanke des Individualismus, auf den jede seiner
Formen zurückführt
Er besteht darin, daß das P r i m ä r e u n d U r s p r ü n g l i c h e i n
d e r m e n s c h l i c h e n G e s e l l s c h a f t a l l e i n d e r
E i n z e l n e s e i , nicht dessen Zusammenhang im Ganzen; daß der
alleinige Grund für die Gesellschaft und deren eigentliches Wesen im
Einzelnen liege, nicht im Ganzen selber; daß daher endlich die
menschliche Gesellschaft auch nur aus Einzelnen bestehe, darüber hinaus
aber nichts Eigenes, Selbständiges sei. Primäre Wirklichkeit, Grund und
alleinige Bestandteile sind einzig die Einzelnen! Sie bilden die
Gemeinschaft, den Staat, die bürgerliche Gesellschaft, jede Art von
Verband und Vereinigung; und das Dasein dieser Gesamtheiten und
Verbände, das Dasein des Ganzen beruht schließlich nur auf diesen, in
sich selbständigen Einzelnen.
Am klarsten kann man die Einzelheitslehre am neueren Naturrecht
(einer besonders wichtigen Abart der individualistischen Auffassung)
erkennen. In jener Form, in welcher namentlich Hobbes es dargestellt
hat, ist der Gedanke dieses Naturrechts folgender: Um Staat und
Gemeinschaft zu erklären, ist der Begriff des menschlichen Urzustandes
oder Naturzustandes zu bilden. Man stellt sich einen staatenlosen
Zustand vor, worin die Menschen als einzeln lebende Wesen, als in sich
selbständige, autarke Existenzen erscheinen (Nietzsches „einsam
schweifende Bestien“): alle sind im Kampfe gegen alle begriffen („bellum
omnium contra omnes“ — Krieg aller gegen alle), einer ist der Feind des
andern („homo homini lupus“): und ebenso herrscht „Furcht aller vor
allen“. Um nun diesem unzweckmäßigen, lästigen, ja unerträglichen
Zustand ein Ende zu machen, treten die Einzelnen zu einem Staatsverein
zusammen, das heißt, sie begründen durch Abschließung eines
Staatsvertrages den Staat. Damit haben sie Sicherheit, Ordnung und
Recht geschaffen und, indem sie eine oberste Gewalt einsetzen, haben sie
die „Souveränität“ des Staates geschaffen. / Diese oberste, von ihnen dele-