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wandt. Denn Leistungen sind nur in einer Rangfolge, das ist als Glieder einer

Rangordnung, denkbar.

Diesen Übereinstimmungen gegenüber ist freilich auch auf Verschiedenheiten

hinzuweisen. Aus dem Begriffe der Leistung ergeben sich in der Volkswirtschafts-

lehre Begriffe wie: Kapital (mittelbare Leistung), Kapital höherer Ordnung (Mit-

telbarkeit höheren Grades der Leistung), Gut (die jeweils passive Leistung).

Hier hat die Rechtsdogmatik wohl kaum noch genaue Entsprechungen. Aber ur-

sprüngliche Rechtsbegriffe, von denen sich andere ableiten, können immerhin

noch entfernt in Entsprechung gebracht werden mit ursprünglichen und abgelei-

teten Wirtschaftsmitteln. Jedoch beweist dies nicht eine grundsätzliche Verschie-

denheit der Verfahren, sondern nur jene Verschiedenheiten, die sich aus der

Weiterverfolgung der beiden Ausgangspunkte ergeben, wie sie in der reinen Rang-

ordnung und Wiedervervollkommnungsordnung einerseits (Rechtswissenschaft)

dem Gebäude der Leistungen andererseits (Volkswirtschaftslehre), das heißt also

in der verschiedenen Natur der Teilganzen Recht und Wirtschaft, von Anbeginn

gelegen sind.

Was von der Rechtswissenschaft gilt, gilt sinngemäß auch von der

systematischen Sittenlehre (Moralwissenschaft). Um nur ein Beispiel

anzuführen, so ist in der Sittenlehre die Rangordnung der Glieder

des Sittenkodex, der Sittengebote, durch Unterscheidung von

Grundtugenden und abgeleiteten Tugenden, Todsünden und niede-

ren Sünden von alters her festgelegt.

I. Z u s a m m e n f a s s u n g

Überblicken wir das Ganze unserer verfahrenkundlichen Unter-

suchung, so dürfen wir als Ergebnis folgendes aussprechen. Soweit

es sich um tatsächlich bestehende gesellschaftliche Einzelwissenschaf -

ten handelt und nicht um solche, deren Selbständigkeit erdichtet

ist, wie etwa die einer „Religionssoziologie“, „Sprachsoziologie“,

finden wir nur Verfahren, die auf das Verhältnis / Ganzes : Glied

gegründet sind. Dieses entscheidende und unumstößliche Ergebnis

wurde im obigen einzeln begründet.

In der allgemeinen Gesellschaftslehre ist es von Anbeginn außer

der Bestimmung des Ganzen als solchen, die durch die Lehrstücke

Individualismus oder Universalismus geschieht, die Auseinander-

legung des gesellschaftlichen Gesamtganzen in geschichtlich gegebene

Teilganze, was ihre Natur bestimmt, wobei die Bestimmung der

Teilganzen als bloße Besonderung der Natur des gesellschaftlichen

Gesamtganzen die wichtigste Aufgabe und dabei die Kategorie der