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Eigenleben ist kein einfaches, sondern vollzieht sich, wie unsere
„Pneumatologie“
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auswies, in mehreren verhältnismäßig selbstän-
digen Bereichen des geistig-seelischen Lebens. Aus unserer „Pneuma-
tologie“ ergibt sich nicht die übliche von einer einzigen, einfachen,
allgemeinen „Willensfreiheit“, sondern eine Lehre von v i e l e n
a r t e i g e n e n F r e i h e i t e n , welche den verschiedenen Berei-
chen und Stufen des menschlichen Geistes zukommen. Wir zählen
sie hier einfach auf, indem wir für die Begründung auf unsere
früheren Untersuchungen verweisen:
(1)
Die Freiheit in der Gezweiung: Freiheit der inneren Liebes-
tat (und des Hasses).
/
(2)
Freiheit im Bereiche des religiösen Lebens (Freiheit der inne-
ren Glaubenstat, der Andacht).
(3)
Freiheit im Erfassen der Eingebung als Gegenstand: Freiheit
der inneren Tat des Denkens (vita propria des Erkenntnislebens).
(4)
Freiheit im Erfassen der Eingebung als Gestalt: Freiheit der
künstlerischen Tat (vita propria des künstlerischen Lebens).
(5)
Freiheit der Empfindungs- und Triebgestaltung (im Rahmen
der Verbundenheit mit dem Leibe, das heißt im Rahmen der Ge-
zweiung höherer Ordnung von Geist und Stoff): sinnliche Freiheit
(vita propria des leiblich-sinnlichen Lebensinstinktes).
(6)
Freiheit des Festhaltens der inneren Geistestaten in Glaube,
Liebe, Denken, Gestalten, Sinnlichkeit durch: Gedächtnis (Erhe-
bung der Geistestaten zum actus purus im beschränkten Sinne,
zeitliche Rückverbundenheit vita propria des Erinnerns).
(7)
Freiheit, die Folgerung, die Summe aus allem Vorherigen
(1—6) zu ziehen, und zwar die Summe durch Wollen und Handeln
zu ziehen: Willens- und Tatfreiheit, im Sinne des äußeren Gebrau-
ches aller Vermögen des Geistes
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.
(8)
Freiheit, die Vervollkommnung des Tuns auf allen Ebenen
des Geistes (1—7) anzustreben: innere sittliche Freiheit. —
(9)
Allen genannten Freiheiten geht vorher, was wir die Freiheit
der „Annahme“ in unserer Pneumatologie nannten: die Freiheit,
1
Vgl. mein Buch: Der Schöpfungsgang des Geistes, Jena 1928, Bd 1, S. 205 ff.
[2. Aufl., Graz 1969, S. 189 ff.].
2
Die Freiheit äußeren Handelns wird erst angesichts ihrer Gliedhaftigkeit in
anstaltlichen Gebilden zur F r e i h e i t i m p o l i t i s c h e n S i n n e , sowie
im rechtlichen Sinne, nämlich des geförderten oder gehemmten Gebrauchs des
Wollens und Handelns in Anstalt und Gezweiung.