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nur größenhaft, nur quantitativ erfassen. Auf dem Wege der quan-

titativen Forschung errang die neuzeitliche Naturwissenschaft ihre

großartigen Erfolge. Ihre Verfahren: exakte Beobachtung, Messung,

Experiment, mathematische Fassung der Gesetze, Hypothesen und

Theorien, statistische Methoden, waren die Quellen immer neuer

Erkenntnisse von entscheidender Bedeutung. Auch in ihnen aber

„spiegelt sich noch Geist und Vernunft, noch Folgerichtigkeit und

Logik wider“

1

.

Trotz des Mangels an e r k e n n b a r e m Ganzheitsgehalt in

den exakten Naturwissenschaften sieht Spann in den naturwissen-

schaftlichen Gesetzen und Ordnungen keine absolute Vernunft-

losigkeit, sondern Ausdruck von Ganzheiten ferner Ordnung.

Diese Auffassung ermöglicht es ihm, eine, wenn auch nur m i t -

t e l b a r e , Einheit der Verfahren, der Geistes- und Naturwis-

senschaften herzustellen und den naturwissenschaftlichen Gesetzes-

begriff als G r e n z f a l l des geisteswissenschaftlichen, ganzheit-

lichen, zu fassen.

Die Eigenart der Geschichte und ihrer Verfahren sieht Spann in

ihrer Zielsetzung begründet. Geschichte erforscht die U m g l i e -

d e r u n g gesellschaftlicher Ganzheiten, während die Geistes- und

Naturwissenschaften die A u s g l i e d e r u n g e n in ihren Sach-

bereichen untersuchen. Umgliederung aber ist, wie Ausgliederung,

ein ganzheitliches Geschehen und bedarf zu seiner Erforschung

ganzheitlicher Verfahren.

Im Schlußabschnitt seiner Ganzheitlichen Logik gibt Spann noch

eine knappe, aber inhaltsreiche Einführung in die methodisch-tech-

nischen und die persönlichen Voraussetzungen erfolgreicher wissen-

schaftlicher Forschungsarbeit. Besonders verweist er auf die Not-

wendigkeit gründlicher philosophischer Bildung aller wissenschaft-

lich Arbeitenden. Er nennt es, wohl mit Recht, einen barbarischen

Zustand unserer Zeit, daß heute viele junge Forscher keine philoso-

phische Bildung mehr besitzen.

Die persönlichen Voraussetzungen erfolgreicher wissenschaft-

licher Arbeit sieht Spann in der Eingebung. Ihre Voraussetzungen

sind S a m m l u n g u n d E r f ü l l t s e i n vom Gegenstand. Die

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Siehe oben S. 276.