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sich auf äußere Bedingungen völkischen Lebens, insbesondere auf
den Staat richtet (wie zum Beispiel im Jahr 1813), als auch, wenn
sie unmittelbar auf die Pflege von Kulturwerten ausgeht. Im letzte-
ren Falle wird allerdings mehr an der Oberfläche gearbeitet, was bei
Massenbewegungen nicht anders möglich ist. Man denke etwa an
die Arbeit der völkischen Schutzvereine im alten Österreich.
Daß die r e i n v ö l k i s c h e n P a r t e i e n nach allgemeiner
Erfahrung (selbst bei völkisch so erhitzten Völkern wie Tschechen
und Magyaren / läßt sich dies beobachten) in der praktischen Politik
stets eine gewisse Schwäche zeigen, kommt daher, daß der völkische
Gedanke von sich aus noch kein bestimmtes staatspolitisches Pro-
gramm bedeutet.
Aus dem Begriff des Volkstums folgt auch, daß die Förderung
der B i l d u n g vor allem eine völkische Sache ist. „Sei völkisch“
heißt zu allererst: bilde dich, füge dich in das geistige Ganze der
Volkheit ein, indem du das Eigenste und Große seines Inhaltes in
dich aufnimmst.
Je wahrer wir den Inhalt deutschen Geistes in uns aufnehmen,
desto reiner und erhabener wird sich unsere völkische Gemeinschaft
entfalten.
II. Die Einheit der Satzungen oder das Recht
Ehe wir in die inneren Fragen dieses Abschnittes eingehen, haben
wir uns das Wesen des Rechtes nach individualistischer und nach
universalistischer Auffassung klarzumachen.
A. Das R e c h t n a c h i n d i v i d u a l i s t i s c h e r
A u f f a s s u n g
Nach individualistischer Gesellschaftsauffassung besteht Gesell-
schaft darin, daß sich die in sich beruhenden Einzelnen durch ihr
Zusammensein in einem nützlichen Verein entfalten, geschehe das
nun im Sinne der Vertragslehre, des Machiavellismus oder der
Anarchie. Darum ist Recht, wie sich schon früher zeigte
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, nichts
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Siehe oben S. 111.