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sich auf äußere Bedingungen völkischen Lebens, insbesondere auf

den Staat richtet (wie zum Beispiel im Jahr 1813), als auch, wenn

sie unmittelbar auf die Pflege von Kulturwerten ausgeht. Im letzte-

ren Falle wird allerdings mehr an der Oberfläche gearbeitet, was bei

Massenbewegungen nicht anders möglich ist. Man denke etwa an

die Arbeit der völkischen Schutzvereine im alten Österreich.

Daß die r e i n v ö l k i s c h e n P a r t e i e n nach allgemeiner

Erfahrung (selbst bei völkisch so erhitzten Völkern wie Tschechen

und Magyaren / läßt sich dies beobachten) in der praktischen Politik

stets eine gewisse Schwäche zeigen, kommt daher, daß der völkische

Gedanke von sich aus noch kein bestimmtes staatspolitisches Pro-

gramm bedeutet.

Aus dem Begriff des Volkstums folgt auch, daß die Förderung

der B i l d u n g vor allem eine völkische Sache ist. „Sei völkisch“

heißt zu allererst: bilde dich, füge dich in das geistige Ganze der

Volkheit ein, indem du das Eigenste und Große seines Inhaltes in

dich aufnimmst.

Je wahrer wir den Inhalt deutschen Geistes in uns aufnehmen,

desto reiner und erhabener wird sich unsere völkische Gemeinschaft

entfalten.

II. Die Einheit der Satzungen oder das Recht

Ehe wir in die inneren Fragen dieses Abschnittes eingehen, haben

wir uns das Wesen des Rechtes nach individualistischer und nach

universalistischer Auffassung klarzumachen.

A. Das R e c h t n a c h i n d i v i d u a l i s t i s c h e r

A u f f a s s u n g

Nach individualistischer Gesellschaftsauffassung besteht Gesell-

schaft darin, daß sich die in sich beruhenden Einzelnen durch ihr

Zusammensein in einem nützlichen Verein entfalten, geschehe das

nun im Sinne der Vertragslehre, des Machiavellismus oder der

Anarchie. Darum ist Recht, wie sich schon früher zeigte

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, nichts

1

Siehe oben S. 111.