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nungen wirklich zu erfassen und zu durchdringen vermag: Seine
Fruchtbarkeit in der Bewältigung und Analyse der Erscheinungen
und Tatbestände ist die Schicksalsfrage jedes Verfahrens. Das ganz-
heitliche versucht, durch die Oberfläche der Erscheinungen in die
Tiefe der Ausgliederungsordnung, des Gefüges von Gesellschaft und
Staat durchzustoßen.
3. Gesamtstand und Teilstand
Eine weitere, das Wesen des Standes erhellende Unterscheidung
ist jene in G e s a m t s t a n d u n d T e i l s t a n d , insbesondere
Berufstand.
Die Lebenskreise der Gesellschaft, also die geistigen und handeln-
den Stände: Religion, Philosophie, Wissenschaft, Kunst, Sinnlichkeit;
Sittlichkeit und Recht; Kirche, Kunst- und Wissenschaftsorganisa-
tionen; Familie, Staat und Heer; Wirtschaft; Erziehung sind als Unter-
gliederungen der Gesellschaft als ganzer gesellschaftliche Stände oder
Gesamtstände. Sie haben aber Untergliederungen, Untergebilde,
Teilstände: z. B. die Kirche, Weltkirche und Orden, Priesterstand und
Laienstand; die Erziehung, Staatserziehung, religiöse Erziehung,
wissenschaftliche Facherziehung usw.; die Kunst, Dichtkunst, Musik,
Baukunst usw.
Die Untergebilde oder Teilstände des Gesamtstandes Wirtschaft
sind vor allem die Berufstände; trotz ihrer auch überwirtschaft-
lichen Bedeutung — da sie auch andere Aufgaben als rein wirtschaft-
liche übernehmen können — sind die Berufstände also etwas anderes
als gesellschaftliche oder Gesamtstände — das ist allein die Wirtschaft
als Ganze. — Die Berufstände sind als Untergliederungen der Wirt-
schaft lediglich Teilstände.
Um nicht in allergrößte begriffliche Verwirrung zu geraten, muß
man unterscheiden:
die ständische Ordnung der Gesellschaft als ganzer, also die Gliede-
rung der Gesellschaft, deren Aufbau nach Lebenskreisen oder Ge-
samtständen;
andererseits die berufständische Ordnung oder die Gliederung der
Wirtschaft.