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nungen wirklich zu erfassen und zu durchdringen vermag: Seine

Fruchtbarkeit in der Bewältigung und Analyse der Erscheinungen

und Tatbestände ist die Schicksalsfrage jedes Verfahrens. Das ganz-

heitliche versucht, durch die Oberfläche der Erscheinungen in die

Tiefe der Ausgliederungsordnung, des Gefüges von Gesellschaft und

Staat durchzustoßen.

3. Gesamtstand und Teilstand

Eine weitere, das Wesen des Standes erhellende Unterscheidung

ist jene in G e s a m t s t a n d u n d T e i l s t a n d , insbesondere

Berufstand.

Die Lebenskreise der Gesellschaft, also die geistigen und handeln-

den Stände: Religion, Philosophie, Wissenschaft, Kunst, Sinnlichkeit;

Sittlichkeit und Recht; Kirche, Kunst- und Wissenschaftsorganisa-

tionen; Familie, Staat und Heer; Wirtschaft; Erziehung sind als Unter-

gliederungen der Gesellschaft als ganzer gesellschaftliche Stände oder

Gesamtstände. Sie haben aber Untergliederungen, Untergebilde,

Teilstände: z. B. die Kirche, Weltkirche und Orden, Priesterstand und

Laienstand; die Erziehung, Staatserziehung, religiöse Erziehung,

wissenschaftliche Facherziehung usw.; die Kunst, Dichtkunst, Musik,

Baukunst usw.

Die Untergebilde oder Teilstände des Gesamtstandes Wirtschaft

sind vor allem die Berufstände; trotz ihrer auch überwirtschaft-

lichen Bedeutung — da sie auch andere Aufgaben als rein wirtschaft-

liche übernehmen können — sind die Berufstände also etwas anderes

als gesellschaftliche oder Gesamtstände — das ist allein die Wirtschaft

als Ganze. — Die Berufstände sind als Untergliederungen der Wirt-

schaft lediglich Teilstände.

Um nicht in allergrößte begriffliche Verwirrung zu geraten, muß

man unterscheiden:

die ständische Ordnung der Gesellschaft als ganzer, also die Gliede-

rung der Gesellschaft, deren Aufbau nach Lebenskreisen oder Ge-

samtständen;

andererseits die berufständische Ordnung oder die Gliederung der

Wirtschaft.