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stehenden Gebilden wie etwa: Weltwirtschaft, Großraumwirtschaft, Volkswirt-

schaft, Gebietswirtschaft, Betriebswirtschaft, Haushaltswirtschaft.

Teilinhaltlich bedeutet es die nach jeweiligem Sachgehalte grundlegend

leistungsbezogene, zugleich wiederum auch rangmäßig bestimmte Gliederung in

„Reifestufen“, wie:

(1) „Gemeinsamkeitsreife“, als Ebene der vorgeordneten, organisierenden

Leistungen im Sinne von „Kapital höherer Ordnung“ (etwa in Form von Grund-

sätzen einer Wirtschaftsordnung, der Festlegung einer Währungsverfassung oder

von internationalen Abkommen wie Handelsverträgen etc.);

(2) „Vorreife“, als Bereich z. B. des Erfindens und Lehrens, der Ausbildung

und entsprechender Einrichtungen etc.;

(3) „Hervorbringungsreife“, als der wirtschaftlich unmittelbarste Bereich,

konkret somit der Leistungen im Geld- und Kreditwesen, auf dem Markte (als

„Marktreife“), im Lagerwesen (als „Zeitreife“), im Verkehrs- und Frachtwesen

(als „Ortsreife“), schließlich im Bereich der technisch-stofflichen Hervorbrin-

gung oder „Erzeugung“ im engeren Sinne;

(4) „Genußreife“, als letztlich der Bereich unmittelbarer Bedarfsbefriedi-

gung bzw. des Verbrauchs oder, in neuerer Terminologie, der „Endnachfrage“

im allgemeinen Sinne.

Aufs engste verknüpft mit den bisher entfalteten Begriffen, insbesondere mit

jenen wie „Vorrang“ und „Ausgliederungsordnung“, erweist sich schließlich der

v i e r t e , in seiner grundlegenden Bedeutung bereits herausgestellte Begriff der

Leistung“ (Bd 6, 30).

Dem Gliederbaue der Leistungen, damit ihrer rangbestimmenden Ausgliede-

rungsordnung gemäß gibt es „führende und geführte“; solche, die — dem je-

weiligen Einsatzbereich oder ihrem Sachinhalte nach — „den logischen Vorrang

vor anderen haben“ als in der Ausgliederung bzw. im Stufenbaue der Wirtschaft

wesenhaft mitbegründet. So ergibt sich logisch etwa der Vorrang der Erfindung

vor dem der „Erzeugung“ im engeren Sinne oder der einer Leistung auf vorge-

ordneter Ebene der Gemeinsamkeitsreife vor der Hervorbringungs- oder etwa

Genußreife; ähnlich rangiert wesensgemäß eine Maßnahme auf weltwirtschaft-

licher oder volkswirtschaftlicher Stufe vor jener etwa auf betrieblicher Ebene,

unter zugleich prinzipieller Wahrung und Anerkennung des Grundsatzes der

„GleichWichtigkeit“ aller Leistungen in bezug auf das Ganze als — wenngleich

nicht isoliert zu sehen — grundsätzlich zu unterscheiden von deren „Rangord-

nung“.

Aus der hier nur umrißhaft skizzierten Begriffsentfaltung, ins-

besondere aus dem tragenden Begriffe der Leistung bzw. des Ge-

bäudes der Leistungen, folgt schließlich im Gegensatz zu klassischer

Auffassung, daß Begriffe wie Wettbewerb, wie Markt oder Tausch,

wie Wert, Preis und Verteilung aus ganzheitlicher Sicht keine theo-

retisch konstitutiven, das heißt systembestimmenden Begriffe, son-