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E r s t e r und systemtragender Gedanke, wie eingangs dargelegt, ist die Be-

stimmung der Wirtschaft als „Ganzheit“; als solche wiederum begriffen als Teil-

ganzes innerhalb der Gesellschaft, was zwangsläufig Gliedhaftigkeit voraussetzt

und somit die Begriffsbestimmung der Wirtschaft objektiv als „Gliederbau von

Mitteln für Ziele“, subjektiv als rangbestimmendes „Abwägen und Widmen der

Mittel für Ziele“ — nicht jedoch betrachtet im Sinne von Handeln als isoliert

Einzelne, sondern im Sinne von Handeln als gliedhaft „Teilnehmende, als Glieder

der Wirtschaft und Gesellschaft“ (Bd 6, 26).

Aus dieser grundsätzlichen Begriffsbestimmung der Ganzheit und ihres „Glie-

derbaues“ folgert unmittelbar der auch verfahrensmäßig grundlegend bedeut-

same z w e i t e systemtragende Gedanke des „Vorranges“; er begründet die

wesenhafte Vorgeordnetheit der Ziele vor den Mitteln und begriffslogisch somit

auch vor aller Wirtschaft, worin nach Spann schlechthin „das Schicksal der

Volkswirtschaftslehre beschlossen“ ist (Bd 6, 26). Damit wird zugleich der Be-

griff des „Mittels“ der für die Wirtschaft wesentliche; dieses leitet als einerseits

z. B. stoffliche oder naturhaft-technische Gegebenheit seine eigentliche, zweck-

bezogene Bestimmung als „Vorstufe zur Zielerreichung“ ab von der Teilhabe am

Ziel bzw. von der Gültigkeit des jeweiligen Zieles selbst, ist also „geistig Be-

stimmtes“ (Bd 6, 27). Im Begriffe des Mittels liegt demnach sowohl die „mecha-

nisch-ursächliche oder stofflich-technische Seite“ wie das „Zweck- und Ganz-

heitsbezogene der Wirtschaft“ beschlossen (Bd 6, 27), wobei der Vorrang seiner

Zweck- und Ganzheitsbezogenheit vor dem Stofflich-Technischen von der Ziel-

gültigkeit her begründet ist; der Ganzheitsbezug des Mittels wiederum folgert

grundsätzlich aus dessen Gliedhaftigkeit („Glied weist auf Ganzheit“, Bd6, 28),

wodurch zugleich ein bloß ursächlich oder rein teleologisch gedachter Zweck-

begriff ersetzt bzw. überhöht wird.

Mit „Ganzheit“, „Gliedhaftigkeit“ bzw. „Gliederbau“ und „Vorrang“ ver-

bindet sich in weiterer begriffslogischer Entfaltung der d r i t t e tragende Sy-

stemgedanke der „Ausgliederungsordnung“ als Ausdruck des nur mittelbaren

Hervortretens der Glieder des Ganzen „durch Zwischenganze, durch Vermitt-

lungen hindurch“. Anders als nach individualistisch-klassischer Auffassung wird

nun der Einzelne als Wirtschafter nicht mehr absolut gesetzt in seinem Eigen-

nutz, sondern tritt durch die Vermittlungen der jeweils gegebenen Ausgliede-

rungsordnung des Ganzen der Wirtschaft, „das heißt als Glied“, in Erscheinung.

„An die Stelle des Eigennutzes der Einzelnen, des Zusammentreffens der Eigen-

nutze auf dem Markte und des daraus folgenden mechanischen Entstehens der

Wirtschaftserscheinungen tritt das Ganze mit seiner Ausgliederungsordnung und

dem gliedhaften Eigenleben des Einzelnen“ (Bd 6, 29).

In weiterer Konkretisierung ist sodann die „Ausgliederungsordnung . . . be-

stimmt durch Stufenbau und ,Teilinhalt' oder ,Teilganzes' . . .“ (Bd 6, 29; vgl.

besonders auch 77 ff.).

Stufenbaulich (oder auch „morphologisch“) bedeutet dies die konkretisie-

rende — zugleich auch rangmäßig bestimmte — Ausgliederung der Wirtschaft als

ganzer nach jeweils arteigenen, zueinander jedoch durchgängig in Entsprechung