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stungen der Gemeinsamkeitsreife bilden daher alle jene aktiven und

passiven Mithilfen, welche Staat, Gemeinde, Kartell, Zunft,

Gewerkschaft und andere gemeinsame Verbände für die Wirtschaft auf

allen Gebieten bieten, weil sie stets organisatorischer Art sind. Recht,

Sicherheit, Zoll, Verwaltung, Marktordnung, Handelsverträge,

„Wirtschaftspolitik“

aller

Art,

Bildungsvorsorgen

sind

Wirtschaftsmittel organisatorischer Art.

Während die Handlungen und Güter, welche die Gebrauchsleistung,

die Kapitalleistung und die negative Kapitalleistung ausüben, alle an der

W e r k r e i f e der Güter mithelfen, ist es das Kapital höherer

Ordnung, welches die Reife der Gemeinsamkeit allen Gütern und

Handlungen in allen Teilganzen der Wirtschaft, sowohl in der Werk-

wie in der Markt- und Genußreife, verleihen muß, damit sie überhaupt

Wirklichkeit, Gestalt und Dauer gewinnen können.

Wir können die Gemeinsamkeitsreife sowohl in der Wirtschaft

höherer Ganzheiten wie einfacher Glieder finden.

1.

In der einheitlich geleiteten Wirtschaft der Glieder (der

monogenetischen Wirtschaft), z. B. des Einzelhaushaltes oder der

Erzeugung im Alleinbetriebe, besteht die Gemeinsamkeitsreife darin,

daß der Wirtschafter eine bestimmte „Einteilung“ seiner Handlungen

vornimmt. Denn diese „einteilenden“, „herrichtenden“ Handlungen

1

des Wirtschafters (sogar des Robinson), die das Kapital höherer

Ordnung darstellen, sind die schaffenden Bedingungen der

Ausgliederung aller einzelnen Arbeitshandlungen; denn diese

geschieht aus der Einheit und Ganzheit des Wirtschaftsvorganges

heraus. Sie regeln ja nicht etwa nur nachträglich die schon vorhanden

gedachten Handlungen, sondern sie reizen diese Handlungen auch in

bestimmter, in gliedhafter Weise hervor, wie wir zeigten. — Sind die

Träger der verschiedenen Elemente mehrere Arbeitspersonen, z. B. im

modernen Betrieb, so wird jene „Einteilung“ zur „Betriebsorganisation“

( B e t r i e b s r e i f e ) .

2.

In den höheren Ganzheiten, dem verkehrswirtschaftlichen

Bereiche, geht die Verleihung der Gemeinsamkeitsreife zurück auf das

Kapital höherer Ordnung der Märkte, Marktordnung, Marktsitte /

(Usance), der Kartelle, Konzerne, Gewerkschaften (Kartellverträge,

Tarifverträge), der Gemeinden und Gebiete (Bauordnung, öffent-

1

Siehe oben S. 126.