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tern, Kapitalien und Abnehmern würde in das alte Rußland versetzt, nur die deutschen
Gesetze und Beamten, das ganze Kapital höherer, Ordnung, könnten nicht mitgehen,
sondern die russischen öffentlichen Einrichtungen würden vorgefunden. Wenn nun die
russischen Handelsgerichte, Verwaltungsbehörden, Gemeindeämter, Zollverwaltungen
und sonstigen öffentlichen Einrichtungen nicht / so gute Dienste leisten wie die
preußischen, sondern Beamtenbestechung, Rechtsunsicherheit, zeitraubende
Verwaltung, weitschweifiger und teurer Bürokratismus den Betrieb verteuern, die
Kreditausnützung erschweren, die Unternehmungen steuerlich unzweckmäßig belastet
werden — d a n n m ü ß t e n d i e K o s t e n a l l e r W a r e n s t e i g e n ,
denn es hat an dem guten Kapital höherer Ordnung gefehlt, das als schöpferisches und
als williges Mittel an allen Erzeugungs- Vorgängen mitwirken muß! Es ist also etwas
anderes, Fabriken zu betreiben und Geschäfte zu machen in Rußland oder in
Deutschland, w e i l
i n
b e i d e n
L ä n d e r n
e i n e
a n d e r e
G e m e i n s a m k e i t s r e i f e g e l e i s t e t
w i r d .
Die Volkswirtschaftslehre hat diesen grundlegend wichtigen
Bestandteil alles Wirtschaftens bisher an eine falsche Stelle im Gebäude
der Begriffe gestellt, indem sie ihn als eine „ v o r “ der Wirtschaft
liegende „ B e d i n g u n g “ betrachtete (Rechtsordnung, Staat und so
fort). Der Begriff einer „Vorbedingung“ gilt aber nur für
„schlummernde Wirtschaftsmittel“ wie Naturschätze und so fort
1
,
nicht für das Kapital höherer Ordnung, das jeweils schon tätiger, schon
wirksamer Wirtschaftsbestandteil ist und daher nicht „vor“, sondern
„in“ der Wirtschaft liegt.
Die Leistungen des Kapitals höherer Ordnung können, wie sich
schon früher
2
ergab, unterschieden werden in:
1.
die Leistungen des ursprünglichen und des abgeleiteten Kapitals
höherer Ordnung;
2.
solche auf höherer und niederer Wirtschaftsstufe.
Ursprüngliches Kapital höherer Ordnung, oder Kapital höherer
Ordnung erster Phase, ist der Handelsvertrag, das Wechselrecht, das
Kreditrecht, das Währungsrecht, die Marktordnung, die Bauordnung,
das Patentgesetz usw.; abgeleitet ist die Nutzung, Auswirkung
desselben:
die
„Anwendung“
und
„Durchführung“
des
Handelsvertrages in der Zollverwaltung (der Handelsvertrag kann gut
sein, die Zollverwaltung schlecht), des Wechselrechtes in der
Rechtsprechung, der Bauordnung in der Gemeindeverwaltung, der
Währungsverfassung in der Praxis der Notenbank usw. — Die
abgeleiteten Leistungen können selbst wieder zweiter, dritter, vierter
1
2
Siehe oben S. 125 ff.