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tern, Kapitalien und Abnehmern würde in das alte Rußland versetzt, nur die deutschen

Gesetze und Beamten, das ganze Kapital höherer, Ordnung, könnten nicht mitgehen,

sondern die russischen öffentlichen Einrichtungen würden vorgefunden. Wenn nun die

russischen Handelsgerichte, Verwaltungsbehörden, Gemeindeämter, Zollverwaltungen

und sonstigen öffentlichen Einrichtungen nicht / so gute Dienste leisten wie die

preußischen, sondern Beamtenbestechung, Rechtsunsicherheit, zeitraubende

Verwaltung, weitschweifiger und teurer Bürokratismus den Betrieb verteuern, die

Kreditausnützung erschweren, die Unternehmungen steuerlich unzweckmäßig belastet

werden — d a n n m ü ß t e n d i e K o s t e n a l l e r W a r e n s t e i g e n ,

denn es hat an dem guten Kapital höherer Ordnung gefehlt, das als schöpferisches und

als williges Mittel an allen Erzeugungs- Vorgängen mitwirken muß! Es ist also etwas

anderes, Fabriken zu betreiben und Geschäfte zu machen in Rußland oder in

Deutschland, w e i l

i n

b e i d e n

L ä n d e r n

e i n e

a n d e r e

G e m e i n s a m k e i t s r e i f e g e l e i s t e t

w i r d .

Die Volkswirtschaftslehre hat diesen grundlegend wichtigen

Bestandteil alles Wirtschaftens bisher an eine falsche Stelle im Gebäude

der Begriffe gestellt, indem sie ihn als eine „ v o r “ der Wirtschaft

liegende „ B e d i n g u n g “ betrachtete (Rechtsordnung, Staat und so

fort). Der Begriff einer „Vorbedingung“ gilt aber nur für

„schlummernde Wirtschaftsmittel“ wie Naturschätze und so fort

1

,

nicht für das Kapital höherer Ordnung, das jeweils schon tätiger, schon

wirksamer Wirtschaftsbestandteil ist und daher nicht „vor“, sondern

„in“ der Wirtschaft liegt.

Die Leistungen des Kapitals höherer Ordnung können, wie sich

schon früher

2

ergab, unterschieden werden in:

1.

die Leistungen des ursprünglichen und des abgeleiteten Kapitals

höherer Ordnung;

2.

solche auf höherer und niederer Wirtschaftsstufe.

Ursprüngliches Kapital höherer Ordnung, oder Kapital höherer

Ordnung erster Phase, ist der Handelsvertrag, das Wechselrecht, das

Kreditrecht, das Währungsrecht, die Marktordnung, die Bauordnung,

das Patentgesetz usw.; abgeleitet ist die Nutzung, Auswirkung

desselben:

die

„Anwendung“

und

„Durchführung“

des

Handelsvertrages in der Zollverwaltung (der Handelsvertrag kann gut

sein, die Zollverwaltung schlecht), des Wechselrechtes in der

Rechtsprechung, der Bauordnung in der Gemeindeverwaltung, der

Währungsverfassung in der Praxis der Notenbank usw. — Die

abgeleiteten Leistungen können selbst wieder zweiter, dritter, vierter

1

2

Siehe oben S. 125 ff.