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schaftens selber. Denn nicht nur das Handhaben und Herstellen von
Maschinen erfordert seine Technik, sondern auch die Durchführung des
Wirtschaftens in einem allgemeineren Sinn. „Buchhaltung“ z. B. ist
nichts anderes als die Technik, Aufwand und Gewinn, Ausgabe und
Einnahme übersichtlich und klar zu scheiden, als Grundlage der
Wirtschaftsrechnung richtig aufzuschreiben. Buchhalten ist die
Technik der wirtschaftlichen Rechnungsführung, und die „Lehre“ von
der Buchhaltung ist daher eine Mitteilung über diese Praxis. So ist
Buchhaltung eine Kunstlehre, eine Technologie. Über die bloße Ebene
dessen, was die Praxis schöpferisch gestaltet und geschaffen hat, kommt
keine Technologie hinaus. Daß andererseits die Praxis mit den besten
Hilfsmitteln theoretischer und sonstiger Bildung ausgerüstet schaffe,
daß unter die Mittel, mit denen sie arbeitet, auch alle Erkenntnismittel,
die ganze Bildung des Zeitalters gehören — das muß und soll
selbstverständlich gefordert werden. Daraus folgt aber nur, daß der
Praktiker theoretisch gebildet sei, nicht daß die Mitteilung dessen, was
der Praktiker tut, eine eigene, „angewandte“ Wissenschaft sei. A l l e
T e c h n o l o g i e b e s t e h t n u r i n d e r D a r s t e l l u n g
j e n e r Ü b e r l e g u n g e n u n d E r k e n n t n i s s e , / w e l c h e
d e n P r a k t i k e r z u s e i n e m H a n d e l n f ü h r e n ; der
Verfasser eines technologischen Lehrbuches steht immer unter der
Voraussetzung, er sei Praktiker und habe diese oder jene bestimmte
Aufgabe zu lösen; zunächst ganz allgemein bestimmte, später auch ganz
konkret bestimmte: eine Brücke überhaupt, dann diese und jene ganz
bestimmte Brücke. Mithin steht er unter der Unterstellung des
Praktikers, nicht des Theoretikers: er hat keine eigene
Erkenntnisaufgabe!
Gleich verhält es sich mit den anderen Privatwirtschaftslehren.
„Kaufmännisches Rechnen“ besteht in einer besonderen Technik des
schnellen
Rechnens
und
der
Durchführung
bestimmter
Rechnungsarten, z. B. der Arbitrage-Rechnung; kaufmännische
„Korrespondenz“ ist wieder nichts anderes als die Technik des
Schreibens von Geschäftsbriefen; „Bilanzwesen“, „Selbstkostenwesen“,
„Betriebslehre“
sind
Sondergebiete
der
Buchhaltung,
der
Kostenaufstellung, der Betriebsorganisation, Betriebs„führung“, also
wieder Praktiken, Techniken.