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t e t, daß wirklich der L selber, also selbständig und selbstbestimmt,

seine Handlung vornehme (und zwar in bezug auf den P), der P

ebenfalls selber, selbständig und selbstbestimmt seine Handlung

vornehme (in bezug auf den L). Diese Ausdeutung zeigt sich auch

schon in der Form des von der individualistischen Lehre überall

verwendeten Grundbeispieles, wonach ein Nomadenstamm N „zu-

fällig“ dem Nomadenstamm N

1

begegne; beide „zufällig“ je ein

bestimmtes Gut, z. B. der erste Salz, der zweite Eisen in verhältnis-

mäßigem Überflusse haben; beide nun frei diese überschüssigen

Güter austauschen. Die äußere Feststellung (I) jener Erscheinung

nun, wonach A und B selbst tauschen, ist richtig, das Nomadenbei-

spiel ist wenigstens logisch möglich; die begriffliche Ausdeutung (2)

ist aber falsch und das Nomadenbeispiel geschichtlich unwahr, also

kein Grundtypus und daher als Beispiel unbrauchbar.

Zuerst steht die Sache so, daß die äußere Feststellung fälschlich

mit der Ausdeutung gleichgesetzt wird: da P und L ersichtlich und

handgreiflich als Tauschparteien auftreten, wird auch schon das

W e s e n des Tausches in diesen persönlichen Handlungen erblickt!

Feststellung und Ausdeutung sind aber in Wahrheit zwei verschie-

dene Dinge! Dafür mögen die Sterne am Himmel als Beispiel die-

nen. Daß sie, der äußeren Erscheinung nach, bestimmte Bewegungen

haben, stellten die Sternkundigen aller Zeiten übereinstimmend

fest; ob aber das festgestellte Bewegungsbild dadurch zustande

komme, daß wir uns bewegen oder die Sterne, das war die Frage/

der Ausdeutung, die Frage der „Theorie“ der Himmelserscheinung.

Genau so auch in unserem Falle: daß auf der Börse A und B von-

einander Papiere kaufen, kann niemand bezweifeln. Die Frage ist

aber, was von entscheidender Wirklichkeit d a h i n t e r stecke? — ob

A und B die Tauschbewegung machen und daraufhin sich das wirt-

schaftliche Himmelsgewölbe drehe, oder ob nicht vielmehr deren

Tauschbewegung nur Ausdruck, nur Anzeiger der Drehung des

wirtschaftlichen Himmelsgewölbes sei? Die Frage ist also: ob der

rechte Begriff persönlicher Tauschhandlungen wirklich darin liege,

daß sie als individuelle, selbstbestimmte Handlungen ihrer einzelnen

Träger betrachtet werden?

Die individualistische Tauscherklärung besteht nun, das kann

nicht deutlich genug wiederholt werden, darin, daß sie behauptet,

mit der Feststellung der Erscheinung sei auch der Begriff schon ge-