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dort erträglich wirkte, wo er entweder starre und verbildete Bin-

dungen aufzulösen hatte, oder wo er durch höhere Bindungen aller

Art, wie z. B. durch Sitte und Herkommen, Marktordnung, gesetz-

liche Regelung, Zölle, planmäßige wirtschaftspolitische Eingriffe in

entscheidenden Stücken gelenkt und gemeistert wurde.

Für die Eingliederungsweise der eigennützigen Wirtschaftshand-

lungen der Einzelnen kommt endlich in Betracht, daß diese Ein-

zelnen in der Regel gar nicht für sich, sondern vielmehr nur als

Träger eines Organs auftreten. Es ist etwas anderes, für sich eigen-

nützig zu sein oder für ein Organ der Volkswirtschaft. Der Fabri-

kant tritt als Träger und Vertreter seines Betriebes, der Bank-

direktor als der seiner Bank, die Gewerkschaft als Vertreter ihres

Berufszweiges, sogar der Börseaner als Exponent der von ihm ver-

tretenen Papiere und Werte (beziehungsweise der hinter diesen

stehenden Betriebe und Wirtschaftstätigkeiten) auf. Überall sehen

wir die Nötigung, daß sich der Einzelne zum Verwalter der vita

propria eines Organs, zum Verwalter einer objektiven Ordnung,

zum Träger bestimmter Verrichtungen, die bereits eine gliedliche

Stelle im Gliederbau der Wirtschaft besitzen, mache, um in das

Wirtschaftsleben einzutreten und in ihm zu wirken. Bloß subjek-

tiver Eigennutz kann überhaupt nicht in die Wirtschaft eintreten,

Organ-Eigennutz kann es, wird sich aber schädlich auswirken

(Krisen).

IV. Zusammenfassung

Überblicken wir unsere Untersuchung, so dürfen wir auf die

Frage: „Was ist an die Stelle der individualistischen Lehre vom

Eigennutz zu setzen?“ antworten: An die Stelle der Handlung des

Einzelnen tritt das Gebilde (das überindividuelle G a n z e ) ; an

die Stelle des freien Zusammentreffens der Handlungen oder der

„natürlichen Ordnung“ tritt die objektive Ausgliederungsordnung

des Gebildes und des Gesamtgliederbaues aller Gebilde; an die

Stelle der Zusammensetzung der Wirtschaft aus Handlungen tritt

deren Eingliederung in das Gebilde; an die Stelle des subjektiven

Bewegungsgrundes, nämlich des Eigennutzes, tritt der Eingliede-

rungsgrund; der Eingliederungsgrund wird primär nicht vom Ein-

zelnen hergenommen, sondern vom Sacherfordernis des Gebildes