191
dort erträglich wirkte, wo er entweder starre und verbildete Bin-
dungen aufzulösen hatte, oder wo er durch höhere Bindungen aller
Art, wie z. B. durch Sitte und Herkommen, Marktordnung, gesetz-
liche Regelung, Zölle, planmäßige wirtschaftspolitische Eingriffe in
entscheidenden Stücken gelenkt und gemeistert wurde.
Für die Eingliederungsweise der eigennützigen Wirtschaftshand-
lungen der Einzelnen kommt endlich in Betracht, daß diese Ein-
zelnen in der Regel gar nicht für sich, sondern vielmehr nur als
Träger eines Organs auftreten. Es ist etwas anderes, für sich eigen-
nützig zu sein oder für ein Organ der Volkswirtschaft. Der Fabri-
kant tritt als Träger und Vertreter seines Betriebes, der Bank-
direktor als der seiner Bank, die Gewerkschaft als Vertreter ihres
Berufszweiges, sogar der Börseaner als Exponent der von ihm ver-
tretenen Papiere und Werte (beziehungsweise der hinter diesen
stehenden Betriebe und Wirtschaftstätigkeiten) auf. Überall sehen
wir die Nötigung, daß sich der Einzelne zum Verwalter der vita
propria eines Organs, zum Verwalter einer objektiven Ordnung,
zum Träger bestimmter Verrichtungen, die bereits eine gliedliche
Stelle im Gliederbau der Wirtschaft besitzen, mache, um in das
Wirtschaftsleben einzutreten und in ihm zu wirken. Bloß subjek-
tiver Eigennutz kann überhaupt nicht in die Wirtschaft eintreten,
Organ-Eigennutz kann es, wird sich aber schädlich auswirken
(Krisen).
IV. Zusammenfassung
Überblicken wir unsere Untersuchung, so dürfen wir auf die
Frage: „Was ist an die Stelle der individualistischen Lehre vom
Eigennutz zu setzen?“ antworten: An die Stelle der Handlung des
Einzelnen tritt das Gebilde (das überindividuelle G a n z e ) ; an
die Stelle des freien Zusammentreffens der Handlungen oder der
„natürlichen Ordnung“ tritt die objektive Ausgliederungsordnung
des Gebildes und des Gesamtgliederbaues aller Gebilde; an die
Stelle der Zusammensetzung der Wirtschaft aus Handlungen tritt
deren Eingliederung in das Gebilde; an die Stelle des subjektiven
Bewegungsgrundes, nämlich des Eigennutzes, tritt der Eingliede-
rungsgrund; der Eingliederungsgrund wird primär nicht vom Ein-
zelnen hergenommen, sondern vom Sacherfordernis des Gebildes