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n i g f a c h e Eingliederungskräfte und Eingliederungsweisen Raum,
und der Eigennutz spielt nur eine Rolle neben vielen anderen.
Pflicht und Ehre, Liebe zum Werke, Arbeits- und Betätigungsdrang,
Körperschaftsgeist und endlich auch Ehrgeiz (der zwar dem Eigen-
nutz verwandt, aber mit ihm nicht einerlei ist) sind die beherrschen-
den und wesensgemäßen Eingliederungskräfte. Sie sind die wesens-
gemäßen, da sie s c h o n i m S u b j e k t s e l b s t a u f d a s
O b j e k t h i n w e i s e n , da sie schon ihrer Richtung nach den
Einzelnen zum Ganzen erheben; w ä h r e n d d e r E i g e n -
n u t z w e s e n s w i d r i g i s t , d a e r d a s S u b j e k t v o m
G a n z e n t r e n n t .
Ferner ist in der Frage nach dem Verhältnisse der Eingliederungs-
kräfte davon auszugehen: daß das Ganze nie darauf verzichten
kann, subjektive Beweggründe zu wecken, die zu Eingliederungs-
gründen für die Einzelnen werden. In diesem Satze liegt das Recht
und das Unrecht der Eigennutzlehre beschlossen. Das Unrecht: in-
dem sie behauptet, daß der Eigennutz das Ursprüngliche sei und
selbst schon zur wirtschaftlichen Handlung führe — als ob die
Handlung in ihrer S u b j e k t i v i t ä t je irgendwie „Wirtschaft“
sein könnte! Das Recht: daß es zuletzt doch das S u b j e k t selbst
sein muß, in dem sich die Eingliederungskraft regt, das den Ein-
gliederungsakt vollzieht! (Eigenleben oder vita propria — aber
nur gliedhaft!) Hierin liegt das Körnchen Wahrheit der ganzen
individualistischen Eigennutzlehre, die im übrigen ein einziger gro-
ßer Radikalirrtum ist. Denn in der Tat: Ohne subjektive Beweg-
gründe gibt es auch keine objektive Eingliederung, ohne Eigen-
leben des Gliedes kein Gesamtleben des Ganzen. Jedoch ist hinzu-
zufügen, daß jene „subjektiven“ Gründe stets eine objektive Natur
erlangen, stets gliedhaft werden müssen.
Wird daher unter diesen „subjektiven Gründen“ der „Eigen-
nutz“ überhaupt sein können? Die Antwort lautet: Wo der Eigen-
nutz als bloß s u b j e k t i v e Kraft zur Geltung kommt, ist er
kein Beweger, sondern ein Zerstörer der Wirtschaft. Er baut dann
nicht auf, sondern reißt nieder. Nur soweit er in seiner objektiven
Wirksamkeit aufhört Eigennutz zu sein, vermag er zum aufbauen-
den Eingliederungsgrunde zu werden!
Man wird hiergegen vielleicht Bedenken äußern und sagen, daß erfahrungs-
gemäß z. B. in amtlichen Betrieben und Amtsverwaltungen, gerade weil der