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n i g f a c h e Eingliederungskräfte und Eingliederungsweisen Raum,

und der Eigennutz spielt nur eine Rolle neben vielen anderen.

Pflicht und Ehre, Liebe zum Werke, Arbeits- und Betätigungsdrang,

Körperschaftsgeist und endlich auch Ehrgeiz (der zwar dem Eigen-

nutz verwandt, aber mit ihm nicht einerlei ist) sind die beherrschen-

den und wesensgemäßen Eingliederungskräfte. Sie sind die wesens-

gemäßen, da sie s c h o n i m S u b j e k t s e l b s t a u f d a s

O b j e k t h i n w e i s e n , da sie schon ihrer Richtung nach den

Einzelnen zum Ganzen erheben; w ä h r e n d d e r E i g e n -

n u t z w e s e n s w i d r i g i s t , d a e r d a s S u b j e k t v o m

G a n z e n t r e n n t .

Ferner ist in der Frage nach dem Verhältnisse der Eingliederungs-

kräfte davon auszugehen: daß das Ganze nie darauf verzichten

kann, subjektive Beweggründe zu wecken, die zu Eingliederungs-

gründen für die Einzelnen werden. In diesem Satze liegt das Recht

und das Unrecht der Eigennutzlehre beschlossen. Das Unrecht: in-

dem sie behauptet, daß der Eigennutz das Ursprüngliche sei und

selbst schon zur wirtschaftlichen Handlung führe — als ob die

Handlung in ihrer S u b j e k t i v i t ä t je irgendwie „Wirtschaft“

sein könnte! Das Recht: daß es zuletzt doch das S u b j e k t selbst

sein muß, in dem sich die Eingliederungskraft regt, das den Ein-

gliederungsakt vollzieht! (Eigenleben oder vita propria — aber

nur gliedhaft!) Hierin liegt das Körnchen Wahrheit der ganzen

individualistischen Eigennutzlehre, die im übrigen ein einziger gro-

ßer Radikalirrtum ist. Denn in der Tat: Ohne subjektive Beweg-

gründe gibt es auch keine objektive Eingliederung, ohne Eigen-

leben des Gliedes kein Gesamtleben des Ganzen. Jedoch ist hinzu-

zufügen, daß jene „subjektiven“ Gründe stets eine objektive Natur

erlangen, stets gliedhaft werden müssen.

Wird daher unter diesen „subjektiven Gründen“ der „Eigen-

nutz“ überhaupt sein können? Die Antwort lautet: Wo der Eigen-

nutz als bloß s u b j e k t i v e Kraft zur Geltung kommt, ist er

kein Beweger, sondern ein Zerstörer der Wirtschaft. Er baut dann

nicht auf, sondern reißt nieder. Nur soweit er in seiner objektiven

Wirksamkeit aufhört Eigennutz zu sein, vermag er zum aufbauen-

den Eingliederungsgrunde zu werden!

Man wird hiergegen vielleicht Bedenken äußern und sagen, daß erfahrungs-

gemäß z. B. in amtlichen Betrieben und Amtsverwaltungen, gerade weil der