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schichte unaufhörlich beisammen zeigt

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. Theoretische Gesellschafts-

lehre steht heute „gegen“ Geschichte, Statistik, Völkerkunde; theo-

retische Volkswirtschaftslehre „gegen“ Wirtschaftsgeschichte. Und

dennoch sind es keine letzten, keine logisch-verfahrenmäßigen

Widersprüche! Wir haben es hier vielmehr nur mit b e s o n d e r -

t e n R i c h t u n g e n e i n u n d d e r s e l b e n E r k e n n t n i s

zu tun. Die lehrbegriffliche oder theoretische Erkenntnis wendet

sich, wie gezeigt, vornehmlich an die höheren Stufen, bzw. an die

Gegenwart der höheren Stufen in den niederen und erhebt sich

dadurch sowohl über die Zeit wie über die einzelne Ausgliederungs-

form. Sie hebt sich damit aus dem Geschichtlichen ins verhältnis-

mäßig Allgemeinbegriffliche (Lehr- / begriffliche, Theoretische),

„verhältnismäßig“, denn ein Reintheoretisches gibt es nicht, weil

es kein Reinallgemeines gibt, sondern nur Konkretallgemeines. Die

geschichtliche Erkenntnis dagegen wendet sich vornehmlich an die

letzten Ausgliederungsstufen und ihre Entfaltungsereignisse, muß

aber dabei alles Einzelne als Glied des Ganzen (des Allgemeinen) er-

fassen. Sie verbleibt trotz des Theoretischen verhältnismäßig mehr

im Geschichtlichen (das es ebenfalls als Reingeschichtliches nicht gibt,

da nur Allgemeinkonkretes ist).

Hiefür möchten vielleicht trotz früherer Darlegungen folgende

Beispiele nicht überflüssig sein. — „ S t i l “ ist ein theoretischer Be-

griff, sofern er eine typische Ganzheit, ein geschichtlicher, sofern er

nur bestimmte Ganzheiten bestimmter Kulturen betrifft. Er ist

geschichtlich und theoretisch zugleich! — „ S t a a t “ ist ein theo-

retischer Begriff der Gesellschaftslehre, sofern sie den Staat als

„typische Erscheinung“ in der Gesellschaft betrachtet, das heißt aber

als die höhere Stufe oder die Gattung, die alle Tatsachen, welche

die Staatsbeschreibung, die Staatsstatistik, die Staatengeschichte und

die Völkerkunde aufzeigen, bestimmt, die allen diesen Tatsachen

innewohnt; und während die Theorie darum notwendig auf dieser

Tatsachenvergleichung beruht (da sie anders die höhere Stufe nicht

erschließen und finden kann als durch die Anschauung ihrer In-

härenz in der niederen), — betrachten die Staatengeschichte und

die anderen genannten Staatendarstellungen alle staatlichen Ereig-

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Ähnlich im System der Naturwissenschaften. Auch da sind die „Natur-

gesetze" nur als Konkretallgemeines und bilden einen Stufenbau; wie übrigens

auch die Nichtumkehrbarkeit des Naturverlaufes überall ein Einmaliges in die

Begriffsbildung bringt. Doch kann dies hier nicht weiter verfolgt werden.