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Richtung oder ähnlich nannte, andererseits. Die Logik wußte dazu

nichts zu sagen.

Welche Hauptpunkte sind es nun, die aus der sogenannten Ele-

mentarlehre für die Verfahrenlehre besonders in Betracht kommen?

Ehe wir auf die Sonderfragen der Verfahrenlehre eingehen, wird es

zweckmäßig sein, sie als solche hervorzuheben und in Erinnerung zu

bringen.

1.

Da ist zuerst die Unterscheidung stufenbaulicher und teilinhalt-

licher Begriffe. Denn daraus ergibt sich die Unterscheidung von

z w e i e r l e i A l l g e m e i n e m , d e s K o n k r e t - A l l g e m e i -

n e n der Stufen und des A b s t r a k t - A l l g e m e i n e n der

Teilinhalte, die allen Stufen gemeinsam sind. Diese Unterscheidung

ist für das Verständnis der theoretischen und geschichtlichen Be-

griffsbildung unentbehrlich.

2.

Das stufenbauliche und teilinhaltliche Urteil in seiner Richtung,

ob hinauf oder hinab. Die absteigenden Urteile sind ausgliedernd

oder besondernd, die aufsteigenden sind rückverbindend oder ver-

allgemeinernd. Ebenso die entsprechenden Schlüsse. Dar- / auf grün-

det sich der Unterschied deduktiver und induktiver Verfahren.

3.

Ein Hauptpunkt aller Verfahrenlogik liegt in der Unterschei-

dung der ganzheitlichen gegenüber den unganzheitlichen Begriffen.

Es wird sich zeigen, daß dieser Unterschied zwar festzuhalten sei, daß

aber die unganzheitlichen (naturwissenschaftlichen) Begriffe nur als

Grenzfälle, als Begriffe von Ganzheiten ferner Ordnung betrachtet

werden können!

Ferner sind innerhalb der ganzheitlichen Begriffe gemäß den Kate-

gorien Leistungs- und Rangbegriffe zu unterscheiden. Erst wo solche

gebildet werden können, liegt echt ganzheitliche Begriffsbildung vor.

Durch diese Unterscheidung werden ferner die verschiedenen

G e s e t z e s b e g r i f f e der Wissenschaften zum ersten Male scharf

voneinander gesondert (wie andererseits auch vereinigt). Diese Tren-

nung lehrt, wie sich zeigen wird, insbesondere auch, den Vorrang-

begriff in seiner grundlegenden Bedeutung für die Geisteswissen-

schaften, nämlich als Ersatz für die (vermeintlichen) kausalmechani-

schen Gesetze, die es auf geistigem Gebiete nie und nimmer geben

kann, zu verstehen; sie lehrt endlich auch, die Bedeutung des Lei-

stungsbegriffes als Ersatz für den methodologisch unbrauchbaren

Zweckbegriff zu würdigen.