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Unsere bisherige Zergliederung der Wirtschaft gibt uns die Mittel
an die Hand, die Bestimmungsgründe des Bauplanes der einwurzeligen
Wirtschaft zu erkennen. Es sind dies
1.
die Leistungsarten;
2.
die Leistungsstufen nach der zeitlichen Abfolge und
3.
die gestaltlichen Elemente der Wirtschaft.
Nach den Leistungsarten müssen sich ergeben: die Systeme der
Gebrauchsleistungen, Kapitalleistungen, Kapitalleistungen höherer
Ordnung und Vorleistungen; nach der Abfolge: die zielnahen und
zielfernen Leistungen; und endlich die eben behandelten
morphologischen Eigenschaften der Leistungen. Die Zielinhalte
(Bedürfnisarten) haben dagegen keine Bedeutung. —Dies sind nur die
Elemente des Bauplanes. Wie man diesen als Ganzes unterscheidet —
ähnlich wie die Physiologie die Systeme des Blutkreislaufes, der
Atmung, Verdauung, Nerven usw. unterscheidet—, das soll hier nur
angedeutet werden.
Die gestaltlichen Eigenschaften bewirken nur die Gliederung in
Gebilde (Teilganze) überhaupt. Das primäre Element sind dann die
durch
Leistungsarten
abgegrenzten
Gebildegruppen
oder
Organsysteme der Wirtschaft. In jedem dieser Organsysteme ist
sodann die Leistungsabfolge in der Zeit maßgebend. Nur die
Organsysteme der Gebrauchs- und der Kapitalleistung verschlingen
und vermischen sich. Dies alles bedacht, ist in der robinsonadischen
Wirtschaft zu unterscheiden: die Werkreife und Genußreife innerhalb
der Gebrauchs- / und Kapitalleistungen, das ist: Herstellung und
Verwendung der Güter; sodann das, was man Ordnungsdienst,
Einteilungssystem nennen könnte: die Kapitalleistung höherer
Ordnung. Endlich das System des Erfindens und Reproduzierens,
Festhaltens (Lehrens!) des Erfundenen.
Näher wird die Frage des Bauplanes erst bei Besprechung der wirklichen
Volkswirtschaft zu behandeln sein, erst dort kann eine lebendige, höchst mannigfaltige
Gliederung, ein vollwüchsiger Bauplan entstehen
1
.
§ 17. Rückschau über die einwurzeligen Grundbegriffe
Zusammenfassend ist zu sagen, daß sich zu den allgemeinen
leistungsmäßigen Grundbegriffen, die wir schon früher kennen-
1
Vgl. unten §
23
ff., S. 204 ff.