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Wirtschaftsbereiche soll uns den Bauplan der Volkswirtschaft, auf den

sich der nichtmorphologische, der sachliche Teil der Leistungslehre

bezieht, näherbringen./

§ 23. Die Bereiche oder Reifestufen der Volkswirtschaft

I.

Die Hervorbringungsreife oder Werkreife im weiteren Sinne

Unter „Erzeugung“ haben wir oben

1

den Fortgang des Leistens vom

Anfang bis zum Ende verstanden, sofern eine Leistung Bedingung für

weiteres Leisten ist, gleichgültig ob geradewegs (Geschlecht der

Gebrauchsleistungen)

oder

umwegig

(Geschlecht

der

Kapitalleistungen); „Verbrauch“, soferne die Leistung aufgezehrt wird.

Das Ganze dieser Vorgänge nun nennen wir den Bereich der

Hervorbringung in der Volkswirtschaft oder „Hervorbringungsreife“

oder „Werkreife im weiteren Sinne“.

Je nach der Zielnähe oder Zielferne können wir zwei Stufen dieser

Leistungen unterscheiden:

1.

die W e r k r e i f e im engeren Sinne, die alle zielfernen

Unterstufen bis knapp vor der Endstufe in sich faßt (z. B. Eisen von der

Erzgrube bis einschließlich Walzwerk);

2.

die G e n u ß r e i f e , welche die letzte Endstufe, das zum

Genuß fertige Erzeugnis in sich faßt (z. B. Fleisch in der Küche);

3.

die M a r k t r e i f e , die sich zwischen die Werkreife im

engeren Sinne und den Genuß in der Regel stellt.

Ein werkmäßig hergestelltes Gut ist volkswirtschaftlich noch kein

fertiges Gut. Kaffee in Brasilien, Papierballen in der Fabrik, Bücher

beim Verleger sind noch keine vollständigen Güter, sie sind wohl

technisch, aber nicht wirtschaftlich fertig, ihnen muß noch erstens die

Markteigenschaft und zweitens die Eigenschaft, in der Hand des

endgültigen Verbrauchers zu sein, verliehen werden. Daher verleiht

der erste Hersteller dem Gut nur die „Werkreife“, er schafft nur

Vorstufen für jene Markt- und Genußleistungen, welche den

Werkleistungen folgen sollen.

A.

Die G e b i l d e d e r W e r k r e i f e i m e n g e r e n S i n n e

Wir unterscheiden als vornehmste Formen der Werkreife:

Stoffreife, Zeitreife, Ortsreife. Typisch für die Verleihung der

Werkreife

1

Siehe oben S. 135 f.