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T e i 1 g a n z e der Wirtschaft“), des Stufenbaues, der vielfachen Gesetztheit
und des Vorranges. Statt in der 3. Auflage eine Seite hat dieser Paragraph
jetzt zwei Seiten.
Im § 8 ist Punkt 1. „Die Gliederung der Mittel“ überschrieben: statt
„veranlassende und mitwirkende“ heißt es jetzt: „führende und geführte
Mittel“. Die Hinweise auf die mehrfache Gliedhaftigkeit und
Wertentfaltung sind neu und werden in ihrer Bedeutung für die
ganzheitliche Preislehre unterstrichen.
Punkt 2: Die Lehre von den elementaren Leistungselementen wird hier
zu der Aufzählung 1—5 erweitert.
Punkt 3: Die Handlung wurde früher als die „oberste“, jetzt wird sie als
die „erste“ wirtschaftliche Elementarerscheinung bezeichnet.
§ 9. Jetzt heißt es hier: „Die Unterkategorien der Leistungsgröße“; früher
trug dieser Paragraph die Überschrift: „Die Kategorien der Leistungsgröße“;
auch ist er teilweise umgebaut.
§ 10 trägt jetzt die Überschrift: „Die Ausgliederungsordnung. Die Arten
der Leistungen“; früher hieß es nur: „Die Arten der Leistungen“. Er ist in
der Vorbemerkung durch den Hinweis auf die Ausgliederungsordnung
erweitert.
Im § 18 ist der Punkt 2 erweitert und geändert, indem der Abschnitt
„Das Gefüge des Gebildes höherer Ordnung (Tausch)“ noch stärker unter
dem Gesichtspunkt der Ganzheit gesehen wird. Ferner erhält der Punkt 2
des § 18 Hinweise auf den Stufenbau und baut die Lehre vom
Leistungswechsel aus.
Im § 18 ist der Punkt 3 verändert. Er hat den Untertitel bekommen: „(Die
höhere Ganzheit als Bedingung der niederen)“; ebenso sind die Punkte 4
und 5 in einzelnen Formulierungen verändert.
§ 19 ist wie folgt verändert: Der Punkt 1 „Zur Kritik der bisherigen
Preislehre“ wurde eingeschoben. Der Abschnitt „2. Bemerkungen zur
organischen Preistheorie“, der in der dritten Auflage etwas über 5 Seiten
umfaßt, ist jetzt fast 9 Seiten stark.
§20 ist u n v e r ä n d e r t .
§21 bekam im Titel hinzugesetzt: „Der Eigennutz“; sonst nur wenig
geändert.
§ 22 Punkt 2 ist erweitert und verändert: und zwar besonders in der
Lehre von der Verkehrswirtschaft und in der Lehre vom Kapital höherer
Ordnung als Vereinheitlichungsgrund (besonders S. 156 bis S. 160). Auch
ist die Anordnung anders: Für Spann ist nun der führende
Vereinheitlichungsgrund
der
Volkswirtschaft
—
neben
der
Zielgemeinsamkeit — folgerichtig das Kapital höherer Ordnung, also vor
allem die staatlichen organisierenden Leistungen, erst in zweiter Linie wirkt
der Verkehr (Wettbewerb) vereinheitlichend.
Punkt II des § 23 ist etwas erweitert. Vor allem durch den Hinweis, daß
das Kapital höherer Ordnung unverbrauchlich und nicht quantifizierbar sei
sowie durch die Darlegungen gegen die angebliche Neutralität des Geldes.