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nun insgesamt 45 Paragraphen des Werkes gleich. Geändert werden — teils

bereits in der zweiten, teils dann in den folgenden Auflagen — in

Überschriften und Text eigentlich nur einige Fremdwörter in deutsche

Bezeichnungen,

z.

B.

„monogenetisch“

in

„einwurzelig“,

„Nationalökonomie“ in „Volkswirtschaftslehre“. Die §§ 1—24 bilden in der

zweiten Auflage die ersten fünf Abschnitte, in der dritten und vierten

Auflage — infolge einer noch zu erwähnenden Änderung in ihrer

Einteilung — die ersten vier Abschnitte; die §§ 25—32 ergeben den VI.,

beziehungsweise

V.

Abschnitt

1

(„Theorie des Gutes und der wirtschaftlichen

Fruchtbarkeit“) des Ersten Buches „Vom Begriff der Wirtschaft zum

Begriffsgebäude der Volkswirtschaftslehre“. Die §§33—45 bilden das

Zweite Buch, „Die Lehre vom Verfahren“.

Geändert wird auch die Systematik des Werkes durch eine geänderte

Gliederung der Abschnitte.

In der e r s t e n Auflage folgt auf den III. Abschnitt, „Die Gestaltenlehre

der Leistungen (Der morphologische Aufbau der Volkswirtschaft und die

morphologischen Grundbegriffe)“, der IV. Abschnitt, „Der sachliche

Aufbau der Leistungen höherer Ordnung oder der Bauplan der

Volkswirtschaft“, in dem eingangs — wie gesagt, ohne Zuteilung zu einem

Paragraphen — behandelt werden: I. die Gebilde der Werkreife, II. die

Gebilde der Marktreife, III. die Gebilde der Genußreife, IV. die

Gemeinsamkeitsreife, V. die Vorreife, VI. die universale Lebendigkeit aller

Wirtschaft.

Ab der z w e i t e n Auflage werden zunächst die §§ 5 und 6 zu einem

neuen „II. Abschnitt: Erscheinungsformen und Aufbau der Wirtschaft“

zusammengefaßt, während sie in der ersten Auflage noch unter dem I.

Abschnitt („Der Begriff der Wirtschaft“) gebracht werden; dadurch

vermehrt sich die Zahl der Abschnitte des Ersten Buches von fünf auf sechs.

Darüber hinaus aber ist in der zweiten Auflage eine neue Anordnung

getroffen: Das Lehrstück von der „Volkswirtschaft als Gebilde höchster

Ordnung“ (§ 20 in der Zählung der ersten Auflage) steht nicht mehr am

Schluß der gesamten Lehre von den Leistungen, also am Ende des

Abschnittes „Der sachliche Aufbau der Leistungen höherer Ordnung oder

der Bauplan der Volkswirtschaft“ (IV. Abschnitt in der Zählung der ersten

Auflage), sondern bildet ab der zweiten Auflage den letzten Paragraphen

(§ 22) im Abschnitt über die „Gestaltenlehre der Leistungen“ (IV.

Abschnitt). Und daran erst schließt sich als der V. Abschnitt das früher

vorgezogene Lehrstück „Der sachliche Aufbau der Leistungen oder der

Bauplan der Volkswirtschaft“, das, wie gesagt, als § 23 „Die Bereiche oder

Reifestufen der Volkswirtschaft“ — auch in der ersten Auflage heißen sie

bereits „Organsysteme“

2

— behandelt.

1

Die Zählung im Text der dritten und vierten Auflage ist falsch und wurde im

vorliegenden Bande richtiggestellt: im Inhaltsverzeichnis heißt es richtig

„V.

Abschnitt“, im Text S. 194 jedoch „VI. Abschnitt“.

2

Vgl. auch oben S. 438.