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nun insgesamt 45 Paragraphen des Werkes gleich. Geändert werden — teils
bereits in der zweiten, teils dann in den folgenden Auflagen — in
Überschriften und Text eigentlich nur einige Fremdwörter in deutsche
Bezeichnungen,
z.
B.
„monogenetisch“
in
„einwurzelig“,
„Nationalökonomie“ in „Volkswirtschaftslehre“. Die §§ 1—24 bilden in der
zweiten Auflage die ersten fünf Abschnitte, in der dritten und vierten
Auflage — infolge einer noch zu erwähnenden Änderung in ihrer
Einteilung — die ersten vier Abschnitte; die §§ 25—32 ergeben den VI.,
beziehungsweise
V.
Abschnitt
1
(„Theorie des Gutes und der wirtschaftlichen
Fruchtbarkeit“) des Ersten Buches „Vom Begriff der Wirtschaft zum
Begriffsgebäude der Volkswirtschaftslehre“. Die §§33—45 bilden das
Zweite Buch, „Die Lehre vom Verfahren“.
Geändert wird auch die Systematik des Werkes durch eine geänderte
Gliederung der Abschnitte.
In der e r s t e n Auflage folgt auf den III. Abschnitt, „Die Gestaltenlehre
der Leistungen (Der morphologische Aufbau der Volkswirtschaft und die
morphologischen Grundbegriffe)“, der IV. Abschnitt, „Der sachliche
Aufbau der Leistungen höherer Ordnung oder der Bauplan der
Volkswirtschaft“, in dem eingangs — wie gesagt, ohne Zuteilung zu einem
Paragraphen — behandelt werden: I. die Gebilde der Werkreife, II. die
Gebilde der Marktreife, III. die Gebilde der Genußreife, IV. die
Gemeinsamkeitsreife, V. die Vorreife, VI. die universale Lebendigkeit aller
Wirtschaft.
Ab der z w e i t e n Auflage werden zunächst die §§ 5 und 6 zu einem
neuen „II. Abschnitt: Erscheinungsformen und Aufbau der Wirtschaft“
zusammengefaßt, während sie in der ersten Auflage noch unter dem I.
Abschnitt („Der Begriff der Wirtschaft“) gebracht werden; dadurch
vermehrt sich die Zahl der Abschnitte des Ersten Buches von fünf auf sechs.
Darüber hinaus aber ist in der zweiten Auflage eine neue Anordnung
getroffen: Das Lehrstück von der „Volkswirtschaft als Gebilde höchster
Ordnung“ (§ 20 in der Zählung der ersten Auflage) steht nicht mehr am
Schluß der gesamten Lehre von den Leistungen, also am Ende des
Abschnittes „Der sachliche Aufbau der Leistungen höherer Ordnung oder
der Bauplan der Volkswirtschaft“ (IV. Abschnitt in der Zählung der ersten
Auflage), sondern bildet ab der zweiten Auflage den letzten Paragraphen
(§ 22) im Abschnitt über die „Gestaltenlehre der Leistungen“ (IV.
Abschnitt). Und daran erst schließt sich als der V. Abschnitt das früher
vorgezogene Lehrstück „Der sachliche Aufbau der Leistungen oder der
Bauplan der Volkswirtschaft“, das, wie gesagt, als § 23 „Die Bereiche oder
Reifestufen der Volkswirtschaft“ — auch in der ersten Auflage heißen sie
bereits „Organsysteme“
2
— behandelt.
1
Die Zählung im Text der dritten und vierten Auflage ist falsch und wurde im
vorliegenden Bande richtiggestellt: im Inhaltsverzeichnis heißt es richtig
„V.
Abschnitt“, im Text S. 194 jedoch „VI. Abschnitt“.
2
Vgl. auch oben S. 438.