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Präformation, die Darstellung und Verwirklichung im Stofflichen und
Handelnden nennen wir Aktualisierung. Die Aktualisierung nun gehört bei
allen Zwecksystemen nicht mehr zum Zwecksystem selbst, sondern ist nur
noch Wirtschaft und Technik, das heißt, sie ist nur die Verwirklichung
durch Mittel. In der Wirtschaft dagegen, die schon ihrer Natur nach ein
Schauplatz von Mitteln ist, ist sowohl die Präformation (das Veranschlagen,
schöpferische Aufstellen der Rangordnung der Mittel, das „Abwägen“, die
„Kalkulation“) wie die Aktualisierung (das leistende Widmen) Wirtschaft
— beide sind Wirtschaft.“
1
—
„Bei den Zwecksystemen der Gesellschaft
besteht also ein Gegensatz von Präformation und Objektivation nicht. ... Nur in
der Wirtschaft ist der Unterschied von geistiger Gestaltung und handelnder wie
stofflicher Verwirklichung ein Unterschied, der im Rahmen der Wirtschaft
selbst bleibt: veranschlagende Wertrechnung als Wirtschaftspräformierung und
die Widmung der Mittel als handelnde oder stoffliche Verwirklichung der
erwogenen Leistungen — beide sind Mittelsysteme.“
2
Von der dritten Auflage ab wurde dieser Zusatz — wie erwähnt —
gestrichen. Es könnte sein, daß er als überflüssig empfunden wurde;
möglich wäre auch, daß er inhaltlich nicht mehr völlig befriedigte,
nachdem in der „Gesellschaftslehre“ die Lehrstücke vom Empfinden und
Handeln und von den verschiedenen Arten des Handelns (darstellendes,
organisierendes und mittelbeschaffendes Handeln) begründet worden
waren.
Der Titel des § 34, „Die logische Natur der volkswirtschaftlichen
Begriffsbildung“, hatte in der zweiten Auflage den Zusatz „(teleologisch
oder kausaltheoretisch)“; in der dritten Auflage stellt der Zusatz — ohne
Klammer — die Frage: „Ursächlichkeit oder Gliedlichkeit?“
Der § 42 trug in der zweiten Auflage den Titel: „Die
Volkswirtschaftslehre als Zweckwirtschaft“; in der dritten Auflage lautet er:
„Die Volkswirtschaftslehre als nichtursächliche Wissenschaft“.
Die v i e r t e A u f l a g e zeigt gegenüber der dritten folgende
hervorzuhebende Änderungen:
Punkt 3 des § 6 wurde ergänzt durch den verstärkten Hinweis auf den
objektiven und nichtpsychologischen Charakter des Nutzens. Spann tritt
hier, gegen die Menger-Schule, für die Selbständigkeit des Kostenbegriffes
ein und weist auf seinen Geg-enbegriff gegen jenen des Grenznutzens hin,
nämlich auf den Begriff der Gleichwichtigkeit.
Punkt 5 wurde wesentlich erweitert und abgeändert: Spann widerlegt
hier den Psychologismus und Subjektivismus der Grenznutzenschule, zeigt
die Ungültigkeit des Gossenschen Gesetzes, unterstreicht die Bedeutung der
unverbrauchlichen Güter, der Gleichwichtigkeit sowie der Gegenseitigkeit
der Leistungen. Aus den vier Seiten der 3. Auflage sind jetzt sechs
geworden.
§ 7 ist wesentlich erweitert: Er entwickelt besonders die Begriffe der
Leistungsbereiche der Wirtschaft („Teilinhalte, Reifearten, Bereiche oder
1
2. Auflage, S. 88
f
2
2. Auflage, S. 90.