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Präformation, die Darstellung und Verwirklichung im Stofflichen und

Handelnden nennen wir Aktualisierung. Die Aktualisierung nun gehört bei

allen Zwecksystemen nicht mehr zum Zwecksystem selbst, sondern ist nur

noch Wirtschaft und Technik, das heißt, sie ist nur die Verwirklichung

durch Mittel. In der Wirtschaft dagegen, die schon ihrer Natur nach ein

Schauplatz von Mitteln ist, ist sowohl die Präformation (das Veranschlagen,

schöpferische Aufstellen der Rangordnung der Mittel, das „Abwägen“, die

„Kalkulation“) wie die Aktualisierung (das leistende Widmen) Wirtschaft

— beide sind Wirtschaft.“

1

„Bei den Zwecksystemen der Gesellschaft

besteht also ein Gegensatz von Präformation und Objektivation nicht. ... Nur in

der Wirtschaft ist der Unterschied von geistiger Gestaltung und handelnder wie

stofflicher Verwirklichung ein Unterschied, der im Rahmen der Wirtschaft

selbst bleibt: veranschlagende Wertrechnung als Wirtschaftspräformierung und

die Widmung der Mittel als handelnde oder stoffliche Verwirklichung der

erwogenen Leistungen — beide sind Mittelsysteme.“

2

Von der dritten Auflage ab wurde dieser Zusatz — wie erwähnt —

gestrichen. Es könnte sein, daß er als überflüssig empfunden wurde;

möglich wäre auch, daß er inhaltlich nicht mehr völlig befriedigte,

nachdem in der „Gesellschaftslehre“ die Lehrstücke vom Empfinden und

Handeln und von den verschiedenen Arten des Handelns (darstellendes,

organisierendes und mittelbeschaffendes Handeln) begründet worden

waren.

Der Titel des § 34, „Die logische Natur der volkswirtschaftlichen

Begriffsbildung“, hatte in der zweiten Auflage den Zusatz „(teleologisch

oder kausaltheoretisch)“; in der dritten Auflage stellt der Zusatz — ohne

Klammer — die Frage: „Ursächlichkeit oder Gliedlichkeit?“

Der § 42 trug in der zweiten Auflage den Titel: „Die

Volkswirtschaftslehre als Zweckwirtschaft“; in der dritten Auflage lautet er:

„Die Volkswirtschaftslehre als nichtursächliche Wissenschaft“.

Die v i e r t e A u f l a g e zeigt gegenüber der dritten folgende

hervorzuhebende Änderungen:

Punkt 3 des § 6 wurde ergänzt durch den verstärkten Hinweis auf den

objektiven und nichtpsychologischen Charakter des Nutzens. Spann tritt

hier, gegen die Menger-Schule, für die Selbständigkeit des Kostenbegriffes

ein und weist auf seinen Geg-enbegriff gegen jenen des Grenznutzens hin,

nämlich auf den Begriff der Gleichwichtigkeit.

Punkt 5 wurde wesentlich erweitert und abgeändert: Spann widerlegt

hier den Psychologismus und Subjektivismus der Grenznutzenschule, zeigt

die Ungültigkeit des Gossenschen Gesetzes, unterstreicht die Bedeutung der

unverbrauchlichen Güter, der Gleichwichtigkeit sowie der Gegenseitigkeit

der Leistungen. Aus den vier Seiten der 3. Auflage sind jetzt sechs

geworden.

§ 7 ist wesentlich erweitert: Er entwickelt besonders die Begriffe der

Leistungsbereiche der Wirtschaft („Teilinhalte, Reifearten, Bereiche oder

1

2. Auflage, S. 88

f

2

2. Auflage, S. 90.