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der Wiederkehr von Handlungen bezieht: das veranstaltende oder
organisierende Handeln. Veranstaltung ruft anderes Handeln her-
vor und bestimmt es, die Schulorganisation z. B. die Handlungen,
die zum Lernen führen. Darum ist es ein H a n d e l n h ö h e r e r
O r d n u n g . Sofern es aber doch nicht Selbstzweck ist (wenn auch
schöpferisch), kann es immerhin auch als H i l f s V o r g a n g h ö -
h e r e r Ordnung bestimmt werden. — Das Gebilde des ver-
anstaltenden Handelns heißt Anstalt oder Organisation. Beispiele
für Gebilde veranstaltenden Handelns sind: Verbände, Kirche, Staat,
Familie.
Das Wesen der Genossenschaft ist mechanisches Ineinandergreifen
der Handlungen. Dazu bedarf es als Hilfsvorgang der Mitteilung
nicht. Dies klingt überraschend, aber Mitteilung dient der geistigen
Gemeinschaftsbildung, Gemeinschaft ist G r u n d l a g e der (han-
delnden) Genossenschaft. So ist Mitteilung zwar ein praktisch un-
entbehrlicher, aber nur ein m i t t e l b a r e r Hilfsvorgang der
Vergenossenschaftung. / Dagegen gehört das organisierende Han-
deln unmittelbar der Vergenossenschaftung an, obwohl es zuletzt
auf die geistige Grundlage des Handelns wirkt.
Zu den bisher behandelten Arten des Handelns kommt noch das gegensätz-
liche oder feindselige Handeln hinzu (Wettbewerb, Kampf), das aber keine
fruchtbare Verbindung eingeht, keine eigentliche Vergenossenschaftung und kein
Gebilde erzeugt
1
.
Als eine höhere Stufe der Veranstaltung oder Organisierung ist
noch jene zu unterscheiden, die auf die Ermöglichung (oder Unter-
drückung) organisierenden Handelns geht: die Vorsorge für organi-
sierendes Handeln, wie sie namentlich in der P o l i t i k u n d
S t a a t s t ä t i g k e i t vorliegt.
Dafür ein Beispiel. Die politische Tätigkeit, die zu einem Krankenkassengesetz
führt, schafft nur die Bedingungen und die Vorsorge für diese Anstalten. Der
Politiker und Staatsmann organisiert die Krankenkasse nicht selbst, das tut der
Kassendirektor und Vorstand; er organisiert nur ihre Organisierung.
Das politische Handeln ist ein gleichgerichtetes Handeln vieler
Einzelner, z. B. der Wähler, die zur Urne gehen, der Abgeordneten
einer Partei, die abstimmen. Diesen Vorgang nennen wir: Ver-
1
Darüber siehe unten sechstes Hauptstück, S. 473 ff.