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[436/437]

B. Die w i c h t i g s t e n A n s t a l t e n

Als Veranstaltung, die kaum sichtbare Gestalt annimmt, aber

dennoch von größter praktischer Wichtigkeit ist, stellt sich uns zu-

nächst dar:

1. Die s t i l l s c h w e i g e n d e V e r a b r e d u n g

Diese ist eine lose und kaum merkliche Veranstaltung. Sie regelt

die gewöhnlichen, überall wiederkehrenden Vorgänge, so vor allem

das Äußere der F o r m , d e s „ B e n e h m e n s“, man denke etwa

an den bürgerlichen und militärischen Gruß. — Ihre Satzungen sind:

Sittlichkeit, Sitte, Brauch, Konvention, Form. Gewalten, welche

ihren Geboten zur Durchführung verhelfen, sind: persönliche Ach-

tung, rechtschaffene Gesinnung, Verrufserklärung, gesellschaftliche

Auszeichnung und Vorteile.

Es ist ersichtlich, daß bei so losen, nicht fest abgegrenzten Anstalten, wie

sie bei stillschweigend geregeltem Verhalten vorliegen, die organisierenden Ge- /

walten mit ihren Vorschriften und schließlich mit den Vorkehrungen selbst in

der Regel empirisch zusammenfallen werden. Dennoch liegt hier Veranstaltung

mit allen ihren Bestandteilen vor. Unser Handeln vermeidet es, gestaltlos, chao-

tisch zu werden, es ist auf gleichmäßige Wiederkehr, Sicherstellung der Be-

ziehungen der Einzelnen untereinander abgestimmt.

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2. Der V e r t r a g

Die Verabredung wird in strengerer Form meist zum rechtsver-

bindlichen Vertrag. Nach individualistischer Auffassung ist der Ver-

trag die Übereinstimmung des Willens mehrerer. Nach universali-

stischer Auffassung ist er die Unterordnung unter ein Gemeinsames,

Überindividuelles, wodurch die Vertragschließenden zu G l i e -

d e r n e i n e r O r g a n i s a t i o n w e r d e n . Diese Gliedhaftig-

keit kommt aber nicht durch „Zusammentreten“ der Einzelnen

zustande, sondern durch Umgliederung. Und zwar einesteils in der

Weise, daß die Vertragschließenden schon vorher Glieder verwand-

ter Gebilde sind (z. B. kommt ein Kaufvertrag nur dadurch zu-

stande, daß Käufer und Verkäufer schon Glieder von Wirtschafts-

gebilden sind), diese werden also umgestaltet (umgegliedert); an-

dernteils in der Weise, daß die Vertragschließenden ihre neue Glied-