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B. Die w i c h t i g s t e n A n s t a l t e n
Als Veranstaltung, die kaum sichtbare Gestalt annimmt, aber
dennoch von größter praktischer Wichtigkeit ist, stellt sich uns zu-
nächst dar:
1. Die s t i l l s c h w e i g e n d e V e r a b r e d u n g
Diese ist eine lose und kaum merkliche Veranstaltung. Sie regelt
die gewöhnlichen, überall wiederkehrenden Vorgänge, so vor allem
das Äußere der F o r m , d e s „ B e n e h m e n s“, man denke etwa
an den bürgerlichen und militärischen Gruß. — Ihre Satzungen sind:
Sittlichkeit, Sitte, Brauch, Konvention, Form. Gewalten, welche
ihren Geboten zur Durchführung verhelfen, sind: persönliche Ach-
tung, rechtschaffene Gesinnung, Verrufserklärung, gesellschaftliche
Auszeichnung und Vorteile.
Es ist ersichtlich, daß bei so losen, nicht fest abgegrenzten Anstalten, wie
sie bei stillschweigend geregeltem Verhalten vorliegen, die organisierenden Ge- /
walten mit ihren Vorschriften und schließlich mit den Vorkehrungen selbst in
der Regel empirisch zusammenfallen werden. Dennoch liegt hier Veranstaltung
mit allen ihren Bestandteilen vor. Unser Handeln vermeidet es, gestaltlos, chao-
tisch zu werden, es ist auf gleichmäßige Wiederkehr, Sicherstellung der Be-
ziehungen der Einzelnen untereinander abgestimmt.
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2. Der V e r t r a g
Die Verabredung wird in strengerer Form meist zum rechtsver-
bindlichen Vertrag. Nach individualistischer Auffassung ist der Ver-
trag die Übereinstimmung des Willens mehrerer. Nach universali-
stischer Auffassung ist er die Unterordnung unter ein Gemeinsames,
Überindividuelles, wodurch die Vertragschließenden zu G l i e -
d e r n e i n e r O r g a n i s a t i o n w e r d e n . Diese Gliedhaftig-
keit kommt aber nicht durch „Zusammentreten“ der Einzelnen
zustande, sondern durch Umgliederung. Und zwar einesteils in der
Weise, daß die Vertragschließenden schon vorher Glieder verwand-
ter Gebilde sind (z. B. kommt ein Kaufvertrag nur dadurch zu-
stande, daß Käufer und Verkäufer schon Glieder von Wirtschafts-
gebilden sind), diese werden also umgestaltet (umgegliedert); an-
dernteils in der Weise, daß die Vertragschließenden ihre neue Glied-