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die Vielmännerei oder Polyandrie, darin bestehend, daß viele Männer, oft

mehrere Brüder, eine Frau haben, was z. B. in Tibet auf Frauenmangel beruht;

die Gruppenehe, z. B. der Punalua auf den Hawaii-Inseln, wo die Brüder ihre

Frauen, die Schwestern ihre Männer gemeinsam haben.

Unter Gemeinschaftsehe oder Hetärismus versteht man entweder eine Grup-

penehe oder allgemeine Weibergemeinschaft, die aber weder geschichtlich noch

völkerkundlich nachgewiesen ist.

Als grundsätzliche V e r f a s s u n g s f o r m e n der Familie sind zu unter-

scheiden:

Das Vaterrecht oder Patriarchat, dadurch gekennzeichnet, daß die Abstam-

mung nach dem Vater gerechnet wird, daß nach dem Vater geerbt wird, vor-

wiegend von den Knaben, und dem Manne vorwiegend das Besitzrecht und die

Wirtschaftsführung zukommen; dem steht gegenüber

das Mutterrecht oder Matriarchat, dadurch gekennzeichnet, daß die Abstam-

mung nach der Mutter gerechnet wird, daß nach der Mutter geerbt wird, vor-

wiegend von den Töchtern, und das Besitzrecht der Frauen vorherrscht, und ihnen

auch die Wirtschaftsführung — vorwiegend bei den Stämmen mit Pflanzenbau —

zukommt. Der Mann zieht ins Haus der Frau oder Schwiegereltern. Zu einer

vollen Frauenherrschaft, zum alleinigen Besitze der Macht im selben Maße

wie im Männerstaate, z. B. Besetzung der öffentlichen Ämter nur mit Frauen,

ist es nicht gekommen. Überdies besteht ein Einfluß des M u t t e r b r u d e r s ,

so daß z. B. die Häuptlingswürde nicht auf den leiblichen Sohn, sondern auf den

Schwestersohn übergeht ( N e f f e n r e c h t ) .

D i e G r o ß f a m i l i e besteht darin, daß die (sei es nach Abstammung von

dem Vater oder von der Mutter gebildete) Nachkommenschaft mit ihren Familien

in einer Art von Gütergemeinschaft beisammen lebt (z. B. zwanzig Familien in

einem gemeinsamen Wohnhause) und unter einem gemeinsamen Oberhaupte

steht, bei vaterrechtlicher Verfassung unter einem Manne, bei mutterrechtlicher

unter einer Frau.

E x o g a m i e (Hinausheirat) besteht darin, daß kein Mann eine Frau aus

seinem Stamme nehmen darf, E n d o g a m i e bezeichnet das Heiraten zwischen

Angehörigen gleichen Stammes.

Im Gegensatze zur Exogamie steht die G e s c h w i s t e r e h e , die bei den

Fürsten (Ägypten, Persien, Siam) nicht selten war.

Endlich sind die J u g e n d w e i h e n (Initiationen zur Zeit der Geschlechts-

reife) zu erwähnen, die bei vielen Völkern zu dem wichtigsten Teil der Er-

ziehung gehören

1

.

Die seltsame Sitte des M ä n n e r k i n d b e t t e s ( C o u v a d e ) besteht darin,

daß die Wöchnerin aufsteht, ihre Arbeit verrichtet, der Mann sich aber an ihrer

Stelle ins Bett legt, wie eine Wöchnerin benimmt und bestimmte Nahrungs-

vorschriften einhält. — Diese Sitte wird entweder als Übergangsform vom

Mutter- zum Vaterrecht gedeutet oder als rechtliche und magische Handlung.

Die G e s c h i c h t e der Familie hellen die folgenden Unter-

scheidungen in ihrer Weise auf.

/

1

Für die Germanen vgl. Lily Weiser: Altgermanische Jünglings weihen und

Männerbünde, Ein Beitrag zur deutschen und nordischen Altertums- und Volks-

kunde, Bühl 1927.

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