Table of Contents Table of Contents
Previous Page  1928 / 9133 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 1928 / 9133 Next Page
Page Background

530

[444]

Nach dem Amerikaner Lewis Henry Morgan

1

pflegt man zu unterscheiden:

(1)

Promiskuität (Familienlosigkeit im Urstaate)

2

.

(2)

Konsanguine Familie (nur Ehe zwischen Eltern und Kindern verboten).

(3)

Punalua-Familie oder G r u p p e n e h e = Verbot der Ehe zwischen Eltern

und Kindern und zwischen Geschwistern, aber freie Verbindung aller Frauen

und aller Männer des Stammes.

(4)

Mutterrechtliche Familie (Unsicherheit des Vaters, Polyandrie).

(5)

Patriarchat (polygame Familie, z. B. der Mohammedaner).

(6)

Monogame Individualehe (vaterrechtlich).

Diese Lehre, die das Mutterrecht als allgemeinen Durchgangspunkt annahm,

wird jetzt abgelehnt, wie sich früher zeigte

3

. Eine allgemein anerkannte andere

Lehre gibt es heute noch nicht. Wir sehen davon ab, das schwankende Schrift-

tum hierüber mitzuteilen und führen nur die K u l t u r k r e i s l e h r e an. Sie

unterscheidet

4

:

(1)

Die Familie in den U r k u l t u r e n : monogam.

(2)

Die Familie in den Primärkulturkreisen:

(a)

vaterrechtlich gerichtete Formen, Raubehen der totemistischen höheren

Jäger, Clanexogamie. Geringer Einfluß der Frau. Altersklassen, die den ganzen

Stamm durchziehen, schwächen die Familie;

(b)

mutterrechtlich gerichtete Formen (niedere Ackerbauer, Hackfrucht). Pflan-

zenzucht durch die Frau; persönliches Eigentum an diesem Boden durch die

Frau. Geheime Männerbünde — Entartung: Polygamie.

(c)

Vaterrechtliche Großfamilie der viehzüchtenden Nomaden.

Namentlich bei den vaterrechtlich organisierten Völkern mit Großfamilie,

wo die väterliche Gewalt über die Kinder groß ist, kommt die B r a u t g a b e

vor. Die Bezeichnung dieser Ehe als „K a u f e h e “ ist aber deswegen nicht

richtig, weil auch die Braut eine M i t g i f t erhält, also beide Teile zahlen.

Wenn die Brautgabe unerschwinglich ist, wird zur sogenannten R a u b e h e

als Notbehelf geschritten, die aber meistens im Einverständnisse mit dem Mäd-

chen vollzogen wird.

Eine besondere Erwähnung verdienen noch die

Männerbünde.

Diese scheinen

mehr an mutterrechtliche Kulturen gebunden und bestehen darin, daß die

meistens unverheirateten Männer bestimmter Altersklassen, nämlich die mann-

baren jungen Männer in M ä n n e r h ä u s e r n oder Lagerstätten dauernd

sich absondern und wohnen oder bei Nacht schlafen. In andern Fällen dient das

Männerhaus nur als Versammlungshaus für Zechgelage, für Beratungen und der-

gleichen auch verheirateter Männer. Schurtz faßt die Männerbünde hauptsächlich

als Vorstufe des Mutterrechtes auf. Den Männerbünden entsprechen auch W e i -

b e r b ü n d e

5

.

1

Lewis Henry Morgan: Ancient Society, London 1877, deutsche Fassung:

Die Urgesellschaft, Untersuchungen über den Fortschritt der Menschheit aus der

Wildheit durch die Barbarei zur Zivilisation, aus dem Englischen übertragen von

Wilhelm Eichhoff unter Mitwirkung von Karl Kautsky, Stuttgart 1891. Weiteres

Schrifttum siehe oben S. 44.

2

Siehe darüber oben S. 40 f.

3

Siehe oben S. 39 ff.

4

Paul Wilhelm Schmidt und Wilhelm Köppers: Völker und Kulturen, Tl 1:

Gesellschaft und Wirtschaft der Völker, Regensburg 1924 (= Der Mensch aller

Zeiten, Bd 3, 1), siehe oben S. 32 ff.

5

Heinrich Schurtz: Altersklassen und Männerbünde, Eine Darstellung der