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Eine Grundtatsache endlich, auf die es methodologisch beson-
ders ankommt, ist der begriffliche Vorrang oder die logische Priori-
tät der Teilinhalte und Stufen untereinander. Unter diesem Be-
griffe, der gleichfalls schon dem platonisch-aristotelischen Gedanken-
kreise angehört, aber weder dort noch später verfahrenmäßig je
verwertet wurde, verstehe ich nicht die wertmäßige Abstufung
nach dem Range (x ist dem Rang nach „höher" als y), noch weniger
die seinsmäßige (reale) Abhängigkeit (x ist von y erzeugt, real her-
vorgerufen und real abhängig); sondern nur den Umstand: daß
jener Teilinhalt und jene Stufe begriffliche Voraussetzung, begriff-
liche Grundlage für andere Teilinhalte und Stufen ist (z. B. ist die
Erfindung logische Voraussetzung der Erzeugung). Was die begriff-
liche (logische) Voraussetzung bildet, ist das V o r g e o r d n e t e ,
hat den Vorrang, alles andere ist das N a c h g e o r d n e t e , hat den
Nachrang. Die genetische oder kausalmechanische Abfolge der Dinge
ist/also nicht das Gleiche wie ihr begriffliches Vorrangverhältnis.
Was begrifflich den Vorrang hat, kann genetisch (real) auch das
Spätere sein. Andere Namen für begrifflichen Vorrang oder Priori-
tät wären: der logische Primat, die begriffliche Vorgeordnetheit, die
begriffliche Obenheit (eine Verdeutschung, welche Meister Eckehart
gebraucht), begriffliche Erstigkeit.
Die Betrachtung dieser Verhältnisse in der Volkswirtschaftslehre,
die noch niemals planmäßig in Angriff genommen worden ist, soll
der Gegenstand der folgenden Ausführungen sein.
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Die Teilinhalte der Volkswirtschaft und ihre
Vorrangverhältnisse
Die erste Frage, die wir nun zu erörtern haben, lautet: Welche
sind die Teilordnungen oder Teilinhalte (Teilganzen) der Wirt-
schaft, und in welchem Vorrangverhältnisse stehen sie unterein-
ander?
In meinem Buche „Fundament der Volkswirtschaftslehre“ habe
ich die reinen Teilinhalte (Teilganzen) aller Wirtschaft bereits dar-
gelegt. Ich habe sie dort als „Gemeinsamkeitsreife“, „Vorreife“ und